Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Möglichkeit Kücksicht genommen und das 
Nsthige darüber verabschiedet) nach der Ver- 
fassung, blos mit Zustimmung des Landtags 
erfolgen dürfte, daß die plötzliche Zusam- 
menberufung eines außerordentlichen Land- 
tags mitten im Jahre nicht so leicht zu be- 
werkstelligen seyn möchte und daß deshalb, 
um der Verfassung willen und durch solche, 
die größten Verlegenheiten entstehen könnten. 
Der getreue Landtag wird diese Bemer- 
kungen bey seinen weiteren Arbeiten, beson- 
ders bey Entwerfung der Etats für das 
Jahr 182 1., nicht unerwogen lassen, auch 
sich zeitig daran erinnern, daß die, mittelst 
der Erklérungsschrift v. 21ten December 
v. J., gemachten Verwilligungen nur bis 
zum usten April reichen, daß folglich die 
weiteren Bedürfnisse dieses Jahres auf das 
Schleunigste zu decken sind. 2c. 
Das Staats-Ministerium.
	        
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