Contents: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

Kegierungs-BGlatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisencch. 
Nummer 31. Weimar. 15. Dezember 1859. 
  
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
rc. ꝛtc. 
Nachdem der Steuerbedarf des Großherzogthumes für die nächste, die Jahre 
1860, 1861 und 1862 umfassende Finanz-Periode durch Verabschiedung mit 
dem funfzehenten ordentlichen Landtage verfassungsmäßig festgestellt worden ist, find 
von dem getreuen Landtage zur Deckung der Staatsbedürfnisse in den gedachten 
Etats-Jahren, in Gemäßheit des revidirten Grundgesetzes über die Verfassung des 
Großherzoghumes vom 5. Mai 1816, die nachstehend bezeichneten Steuern für 
die Jahre 1860, 1861 und 1862 verwilligt worden: 
Die vom Grund und Boden im gesammten Großherzogthume 
vorzugsweise zu entrichtenden Steuern (alte Lanrsteuern, alte Grund- 
stenern) nach den weiteren Bestimmungen des revidirten Gesetzes über die 
Steuerverfassung des Großherzogthumes vom 18. März 1851 und des Gesetzes 
vom 30. Oktober 1840. 
38
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.