Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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e) Durch die Bestimmung des F. 15. wuͤr- 
de der Holzanbau an Orten, wo bisher kein 
Holz war, nur sehr wenig befoͤrdert werden; 
der getreue Landtag glaubt daher zu besse- 
rer Beförderung junger Ansaaten auf den F9. 
4F. des ihm unter'm 23. Oct. 1818. mitge- 
theilten Entwurfs zurück kommen zu müssen 
und trägt ehrfurchtsvoll darauf an, daß diese 
Bestimmungen, mit Berücksichtigung der in 
der mehrerwähnten unterthänigsten Erklä- 
rungsschrift vom #3ten Jan. 1810. unter No. 
12. i. dabey gemachten Bemerkung, als Fol- 
ge des unter No. 16. daselbst aufgestellten 
Grundsatzes, in dem neuen Gesetze aufgenom- 
men werden mögen, und daß dabey ein Trifft- 
Einweisungsrecht von Seiten des Holzeigen- 
thümer auf ähnliche Weise, wie solches Cap. 
VI. 7(. 6. flg. der alten Vorstordnung statt 
fand, vorbehalten werde. 
f. Der ubrige Theil des Gesetzes von +1. 18. 
bis zu Ende könnte ganz wegfallen, indem die 
Bestimmungen des §. 18., hinsichtlich der Hu- 
thungsberechtigung auf unbestimmte Viehan- 
zahl, durch die in den Vorschlägen zu einem 
allgemeinen Huth= und Trifftgesetze über un- 
gezählte Scháfereyen angenommene Regel, 
welche auch bey Waldhuthungen auslangend 
sepn dürfte, unnöthig erscheinen; die folgenden 
Bestimmungen der 99. 10. — 37. aber, so 
weit sie einer besondern Erwähnung bedürfen, 
durch das zum Schutze der Waldungen zu er- 
lassende Gesetz genügend ihre Erledigung finden. 
Ob nun hiernach die oben unter VII. ge- 
thanen Vorschläge zu einem neuen Huth= und 
Trifft-Gesetze mit den hier unter C. bemerkten 
Gesetzesvorschlágen über den Gebrauch des Ei- 
genthums und anderer eigenen Rechte an For- 
sten 2c. in Ein Gesetz zu bringen, oder bey 
jenem Gesetze nur zugleich der Waldhuthung 
auodrücklich mit zu erwéähnen sen? muß der 
getreue Landtag lediglich der höchsten Bestim- 
mung Sr. Koönigl. Hoheit überlassen. 
Er glaubt durch das bisher ehrerbietigst 
Vorgetragene dem höchsten Deerete vom urten 
Dec. 1820., indem er die ihm durch solches 
zugefertigten Akten hierbey wieder überreicht, 
entsprochen zu haben, erlaubt sich aber nur- 
noch dey dieser Gelegenheit, gestugt auf das 
Grundgesetz der landständischen Verfassung 
5. No. 4., 
IX. folgende Antráge an Ihro Ké- 
nigl. Hoheit gelangen zu lassen: 
1) Durch ein Schreiben des Stadtraths zu 
Sule#a ist der getreuc Landtag aufmerksam ge- 
macht worden auf die Mangelhaftig-= 
keit der Gesetzgebung in den alten Lan- 
den Sr. Königl. Hoheit, hinsichtlich der 
Intestat-Erbfolge zwischen Ehe- 
gatten. Es sind ihm hierben auffallende 
Beyspiele vorgetragen worden, wie schwankend 
und ungewiß die bestehenden Normen über die- 
se Verhältnisse sind und erwägt er dabey deren 
große Verschiedenheit in den verschiedenen Thei- 
len des jetzigen Großherzogthums, so muß er 
sich zu der ehrfurchtsvollsten Bitte genöthigt 
sehen: daß Se. Königl. Hoheit gnädigst geru- 
hen mögen, über diesen wichtigen Gegenstand 
ein umfassendes Gesetz, als gemeinschaftliche 
Vorschrift für das gesammte Großherzog= 
thum zusammenstellen, und solches dem ge- 
treuen Landtage, bey seiner nächsten ordentlichen 
Zusammenkunft, zur Verfassungsmäßigen Er- 
kldrung mittheilen zu lassen. 
Zwar sind die hierbey eintretenden großen 
Schwierigkeiten nicht verkannt worden, auch 
muß der getreue Landrag wünschen, daß die- 
jenigen Statuten, welche klare Vorschriften 
über die Intestat-Erbfolge der Ehegatten ent- 
halten, und für deren Beybehaltung von Sei- 
ten der betreffenden Städte trifftige Gründe 
angeführt werden können, bey dem neuen all- 
gemeinen Gesetze beachtet werden, wodurch die 
Arbeit nicht unbeträchtlich vermehrt werden 
wird; allein dessen ungeachtet schien ihm der 
Gegenstand zu wichtig und zu folgereich für 
das Wohl der einzelnen Familien, als daß er
	        
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