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kleiner — im Geiste der ständischen Erklé-
rungsschrift liegender Zusat nöthig.
Zu §9. 8. Was der getreue Landtag
wegen Beschränkung der Wirtwenpensions-
Berichtigung bey diplomatischen Personen,
auf solche, die ohne im Großherzogthume
6 wohnen, doch wirkliche Staatsdiener (d.
d. förmlich in Eid und Pflicht genommene)
sind, wünscht, ist an der geeigneten Gesetzes-
stelle, nämlich als Ausnahmsbestimmung (V.
zum §. 2., eingeschaltet worden, und wird,
sumal wenn der Zusatz
„und andere auswärtige Agenten“
hinzukommt, für die landschafftliche Kasse
ansehnliche Ersparniß begründen, ohne im
geringsten unbillig zu seyn.
Zu 8. 9. und resp. é. 3.
Da der getreue Landtag, in gerechtester
Anerkennung früherer Observanz, die für
die Staatskasse sehr nützliche Bestimmung
„daß keine Wittwen-Penston k00 rthlr.
„Übersteigen durfe,“
gebilligt und von der frühern Erklärung
auf dem Dornburger Landtage
„daß nur 450 rthlr. das Maximum ei-
„ner Wittwen-Peusson seyn solle“
abgehen zu mussen geglaubt hat; so läáßt
sich wohl zuversichtlich hoffen, daß er auch
umgewandt in Ew. Königl. Hoheit ausdruck-
lichen Wunsch einstimmen werde, 1
„das Minimum einer Wittwen-Pension
„auf 25 rthlr. gesetzt zu sehen.“
Denn da nicht blos Ersparnißrücksichten,
sondern Grundsäße und Rücksichten der Bil-
ligkeit, den einzelnen Gesetzesbestimmungen
zu Grunde liegen sollen; so sprechen in der
That dieselben Gründe, welche jenes Maxi-
mum billig und räthlich machen, ulcht auch
gegen Feststellung dieses Minimums, son-
dern umgewandt dafür.
Dieß wird besonders bey den Physikats=
Stellen, bey den meisten Unterforstern, und
den Lehrstellen bey den untern Klassen, der
Landes-Gymnasien, ingleichen bey den Feld-
webeln, recht anschaulich, welche sämmtlich
unter 125 rthlr. oder resp. 150 rthlr.
Diensteinkommen haben, und deren Inha-
ber doch einer frühern Lebens-Consumtion
durch ihren Beruf gerade am ausgesetzte-
sten, mithin der Beruhigung hinsichtlich ih-
rer Wittwen am bedürftigsten sind.
Bey allen diesen wurde ohne Feststel=
lung jenes Minimums die Wittwen-Pen-
sion nur
resp. zu #.— 133#rthlr. 2 gr. 10 pf.,im Durch-
oder zu = 15 = 1 10¼ schnitt
betragen.
Um aber dem getreuen Landtag die volle
Ueberzeugung zu verschaffen, daß die Annah-
me jenes Minimums von 25 rthlr., obgleich
für die einzelnen Wittwen höchst wohlthätig,
dennoch im Ganzen für die Landschafftökasse
von nicht gar großer Bedeutung sen; so ha-
ben wir die in der Beylage l. befindliche
Zusammenstellung aller Stellen von un-
ter 150 rthlr. oder resp. 125 rthlr. ge-
macht, woraus sich klar ergiebt, daß die
Differenz bey Feststellung eines Minimums
von 25 rthlr. für jede Pension,
nur höchstens
48 rthlr. 5 gr. 17 pf.
dereinst betragen kann, — wenn : der Be-
soldung Maaöstaab der Penskon wird, —
und vollends nur
379 rthlr. 10 gr.
wenn es bey #tel bleibt, wohlverstanden,
daß diese Differenz der landschafftlichen Kas-
se nicht jetzt gleich, sondern nur allmählig,
steigend in einer langen Reihe von Jahren,
und ganz erst im Jahre 1845. nach er-
reichtem Beharrungszustande in der Witt-
wenzahl, zur Last fallen kann.
Wir halten es übrigens für eine heilige
Plicht, hierbey nochmals auf diejenigen, in
unserm unterthänigsten Berichte vom 2usten
November 1820. näher dargelegten Gründe