Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

30 
weil das Ablesen solcher weitläuftigen und 
zum Theil veralteten Gesetze von den Kan- 
zeln störend und unpassend, in den Gemein- 
den nicht wohl ausführbar, und ohne Nutzen 
bleiben werde. 
Hierbei gieng man zu den Bestimmungen 
des Jauner-Mandats von 1758., 
von welchen bereits nach der gestrigen Sitzung 
ein Exemplar zur näheren Durchsicht vorge- 
legt worden war, über, theilte vollkommen 
das in den Acten vorkommende Urtheil über 
dieses Gesetz, als ein veraltetes, weitléufti- 
ges, unklares und verworrenes, und beschloß: 
einen Antrag auf alsbaldige gänzliche Auf- 
hebung dieses Gesetzes mit Aushebung und 
Beibehaltung derjenigen wenigen Bestim- 
mungen, durch deren Aufhebung bis zu 
Einführung des neuen Criminal-Gesfetz- 
Buchs eine merkliche Lücke in der gegen- 
wärtigen Gesetzgebung entstehen könnte. 
Der Vortrag über die übrigen durch das 
höchste Decret vom rr. Decbr. 1820. (Bei- 
lage P.) mitgetheilten Gesetzesentwürfe wur- 
de, wie solches schon wegen der Weitläuf= 
tigkeit der Gegenstände nöthig war, für 
künftige Sitzungen verspart, die heutige 
aber hiermit geschlossen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.