Metadata : Die Gründung des Deutschen Ordenstaates in Preußen.

—  329  —

VII.  Neue  Bestimmungen  zu  Artikel  IX k.
Die  nachstehenden  Bestimmungen  werden  eingefügt:

„Zu  Artikel  IX k.

Über  das  Verfahren  in  den  Fällen,  in  denen  auf  Grund  des
ersten  und  zweiten  Absatzes  des  Artikels  IX k    ein  schiedsgerichtlicher
Austrag  stattfindet,  wird  zwischen  den  vertragschließenden  Teilen  folgendes
  vereinbart:

Beim  ersten  Streitfall  hat  das  Schiedsgericht  seinen  Sitz  im
Gebiet  des  beklagten  Teils,  beim  zweiten  Streitfall  im  Gebiet  des
anderen  Teils  und  so  abwechselnd  in  dem  einen  oder  dem  anderen
Gebiet,  in  einer  Stadt,  die  von  dem  betreffenden  vertragschließenden
Teil  bestimmt  wird.  Dieser  hat  für  die  Stellung  der  Räumlichkeiten,
der  Schreibkräfte  und  des  Dienstpersonals  zu  sorgen,  deren  das  Schiedsgericht
  für  seine  Tätigkeit  bedarf.

Der  Obmann  ist  Vorsitzender  des  Schiedsgerichts,  das  nach
Stimmenmehrheit  entscheidet.

Die  vertragschließenden  Teile  werden  sich  im  einzelnen  Falle  oder
ein  für  allemal  über  das  Verfahren  des  Schiedsgerichts  verständigen.
In  Ermangelung  einer  solchen  Verständigung  wird  das  Verfahren  von
dem  Schiedsgericht  selbst  bestimmt.  Das  Verfahren  kann  schriftlich
sein,  wenn  keiner  der  vertragschließenden  Teile  Einspruch  erhebt;  in
diesem  Falle  kann  von  der  Bestimmung  des  Absatzes  1  abgewichen
werden.

Hinsichtlich  der  Ladung  und  der  Vernehmung  von  Zeugen  und
Sachverständigen  werden  die  Behörden  jedes  der  vertragschließenden
Teile,  auf  das  vom  Schiedsgericht  an  die  betreffende  Regierung  zu
richtende  Ersuchen,  in  derselben  Weise  Rechtshilfe  leisten  wie  auf  die
Ersuchen  der  inländischen  Zivilgerichte.“

Artikel  3.

Der  gegenwärtige  Zusatzvertrag  soll  in  Kraft  treten  mit  Ablauf  einer  Frist
von  sechs  Monaten  von  dem  Tage  ab,  an  dem  die  beiden  vertragschließenden
Teile  sich  zu  diesem  Zwecke  verständigt  haben  werden.  Das  Inkrafttreten  des
gegenwärtigen  Zusatzvertrags  soll  jedoch  nicht  vor  dem  1.  Januar  1906  und
nicht  nach  dem  1.  Juli  1906  erfolgen.

Nach  der  Inkraftsetzung  des  Zusatzvertrags  soll  der  bestehende  Handelsund
  Zollvertrag  vom  *  August  1892  mit  den  durch  den  Zusatzvertrag  herbeigeführten

  Anderungen  und  Ergänzungen  bis  zum  31.  Dezember  1917  wirksam

bleiben.
48“