Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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voll diese Angelegenheit in die Haͤnde Ihro 
Kön. Hoheit legt, erneuert er die Versiche- 
rung seiner tiefsten Verehrung und unwan- 
delbaren Treue. 
Der getreue Landtag. 
Beylage 2. 4. 
Höchstes Deceret 
vom 15ten November 1820. 
Die Aufhebung der gesetzlichen 
Vorschriften wegen Steuererlasses 
bey'm Viehsterben und bey Feuer- 
unglück in den vormals Königlichen 
Sächsischen und Erfurtischen Lan- 
destheilen cte. betreffend. 
Nach den bepliegenden Akten des Land- 
schaffts-Collegiums besteht noch in dem Neustäd= 
tischen Kreise und in den ubrigen ehemals Königl. 
Sächsischen Landestheilen eine gesetzliche Vor- 
schrift, nach welcher den steuerbaren Unter- 
thanen wegen Viehsterbens ein Steuererlaß 
gesichert ist und eben so dürfen die Unter- 
thanen in den vormals Erfurtischen Ort- 
schaften, nach ebenfalls noch bestehenden Vor- 
schriften, auf eine Steuerbegnadigung rech- 
nen, wenn sie durch Feuerungluck einen Ver- 
lust an ihrem Eigenthum erlitten haben. 
Das letztere ergiebt sich aus den abschrift- 
lichen Beylagen unter I., II., und lll. und 
ist dabey zu bemerken, daß in dieser Hinsicht 
das Großherzogl. Batent vom 29sten July 
1817. (Regierungöblatt S. 111.) um des- 
willen nicht als derogirend zu betrachten ist, 
weil sich solches nur auf Baubegnadigungen 
bezieht, die Königl. Prrußische hier einschla- 
ende Verordnung aber den Steuerlaß nicht 
von dem Wiederaufbau abhängig macht, son- 
dern denselben wegen des Brandschadens al- 
lein versxpricht. 
Soll kunftighin in Ansehung der Steu- 
ern, ihren Arten, ihrer Entrichtung und ib- 
res Betrages, eine Gleichheit zwischen den 
einzelnen Theilen des Großherzogthums Statt 
finden, so scheinen auch, was den. Erlaß der 
Steuern betrifft, gleiche Grundsätze für das 
ganze Großherzogthum angenommen werden 
zu müssen. Se. Königl. Hoheit, der Groß- 
herzog, erwarten darüber, ob und von wel- 
cher Zeit an die eben erwähnten geseßzlichen 
Verordnungen aufzuheben seyen : die Erklä. 
rung des Landtags und wollen es dabeny dem 
einsichtigen Ermessen desselben anheim stellen, 
ob es nicht räthlich sen, anstatt der Hoff- 
nung eines Steuererlasses wegen Viehster- 
bens, auch dem Neustädtischen Kreise einige 
geschickte Thierärzte zu geben und zu diesem 
#wecke eine angemessene Besoldung au5 den 
Steuerkassen zu verwilligen. 
Dem getreuen Landtagsvorstand, welcher 
gegenwärtige Sache bey der nächsten ständi- 
schen Zusammenkunft in Vertrag zu bringen 
nicht unterlassen wird, erneuern Sr. Königl. 
Hoheit die Versicherung 2c. 
Das Staats-Ministerium. 
Beylage A. 5. 
Unterthänigste Erkldrungsschrift 
vom 13ken April 1821. 
auf ein höchstes Decret vom röten 
November 1820. die Steuererlasse 
bey Feuerunglüuck und Viehsterben 
betreffend. 
Obgleich in dem höchsten Patente vom 
290ten July 1877. nur diejenigen gesetzli- 
chen Bestimmungen aubdrücklich aufgehoben 
worden sind, welche bis dahin über Bau- 
begnadigungen und Bausteuerfreyheit, in den 
verschiedenen Landestheilen sehr verschieden 
bestanden, so sind doch auch zugleich in je- 
nem höchsten Patente augsdrückliche Vor-
	        
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