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voll diese Angelegenheit in die Haͤnde Ihro
Kön. Hoheit legt, erneuert er die Versiche-
rung seiner tiefsten Verehrung und unwan-
delbaren Treue.
Der getreue Landtag.
Beylage 2. 4.
Höchstes Deceret
vom 15ten November 1820.
Die Aufhebung der gesetzlichen
Vorschriften wegen Steuererlasses
bey'm Viehsterben und bey Feuer-
unglück in den vormals Königlichen
Sächsischen und Erfurtischen Lan-
destheilen cte. betreffend.
Nach den bepliegenden Akten des Land-
schaffts-Collegiums besteht noch in dem Neustäd=
tischen Kreise und in den ubrigen ehemals Königl.
Sächsischen Landestheilen eine gesetzliche Vor-
schrift, nach welcher den steuerbaren Unter-
thanen wegen Viehsterbens ein Steuererlaß
gesichert ist und eben so dürfen die Unter-
thanen in den vormals Erfurtischen Ort-
schaften, nach ebenfalls noch bestehenden Vor-
schriften, auf eine Steuerbegnadigung rech-
nen, wenn sie durch Feuerungluck einen Ver-
lust an ihrem Eigenthum erlitten haben.
Das letztere ergiebt sich aus den abschrift-
lichen Beylagen unter I., II., und lll. und
ist dabey zu bemerken, daß in dieser Hinsicht
das Großherzogl. Batent vom 29sten July
1817. (Regierungöblatt S. 111.) um des-
willen nicht als derogirend zu betrachten ist,
weil sich solches nur auf Baubegnadigungen
bezieht, die Königl. Prrußische hier einschla-
ende Verordnung aber den Steuerlaß nicht
von dem Wiederaufbau abhängig macht, son-
dern denselben wegen des Brandschadens al-
lein versxpricht.
Soll kunftighin in Ansehung der Steu-
ern, ihren Arten, ihrer Entrichtung und ib-
res Betrages, eine Gleichheit zwischen den
einzelnen Theilen des Großherzogthums Statt
finden, so scheinen auch, was den. Erlaß der
Steuern betrifft, gleiche Grundsätze für das
ganze Großherzogthum angenommen werden
zu müssen. Se. Königl. Hoheit, der Groß-
herzog, erwarten darüber, ob und von wel-
cher Zeit an die eben erwähnten geseßzlichen
Verordnungen aufzuheben seyen : die Erklä.
rung des Landtags und wollen es dabeny dem
einsichtigen Ermessen desselben anheim stellen,
ob es nicht räthlich sen, anstatt der Hoff-
nung eines Steuererlasses wegen Viehster-
bens, auch dem Neustädtischen Kreise einige
geschickte Thierärzte zu geben und zu diesem
#wecke eine angemessene Besoldung au5 den
Steuerkassen zu verwilligen.
Dem getreuen Landtagsvorstand, welcher
gegenwärtige Sache bey der nächsten ständi-
schen Zusammenkunft in Vertrag zu bringen
nicht unterlassen wird, erneuern Sr. Königl.
Hoheit die Versicherung 2c.
Das Staats-Ministerium.
Beylage A. 5.
Unterthänigste Erkldrungsschrift
vom 13ken April 1821.
auf ein höchstes Decret vom röten
November 1820. die Steuererlasse
bey Feuerunglüuck und Viehsterben
betreffend.
Obgleich in dem höchsten Patente vom
290ten July 1877. nur diejenigen gesetzli-
chen Bestimmungen aubdrücklich aufgehoben
worden sind, welche bis dahin über Bau-
begnadigungen und Bausteuerfreyheit, in den
verschiedenen Landestheilen sehr verschieden
bestanden, so sind doch auch zugleich in je-
nem höchsten Patente augsdrückliche Vor-