Beylage zu No. 5. des Reglerungs-Blatts.
Beilage F.
Karl August,
v. G. G. Großher zo g# #c.
Nachdem Uns Unser Staats-Ministerium
den Inhalt der Ständischen unterthänigsten
Erklärung vom 21. Decbr. d. J. ehrerbie-
tigst vorgetragen hat, laut welcher der hier
versammelte getreue Landtag, überzeugt von
der Nothwendigkeit, daß die für den Staats-
haushalt bestehenden Abgaben auf die ersten
Monate des künftigen Jahres von neuem zu
verwilligen seyen, weil die zuletzt in der Er-
klärungsschrift vom 20. Januar 1819. ge-
schehene Verwilligung nur bis zu Ende des
jekigen Jahres reiche und eine weitere Ver-
willigung vor jetzt nicht thunlich sen, es
für eine seiner ersten Verpflichtungen aner-
kannte, sich über den dritten Abschnitt
Unserer Landtacz-Propositions-Schrift vom
17. Decbr. d. J. zeitig zu berathen, und
in Folge dieser Berathung den Beschluß ge-
faßt hat: daß, in der Voraussetzung, es
werden dadurch weder Stsrungen noch Sto-
ckungen in den Kassen und Rechnungéver-
hältnissen herbeygeführt, alle für den Staats-
haushalt in dem Großherzogthum Sach-
en Weimar-Eisenach jetzt bestehende
Abgaben vorerst auf die Monate Januar,
Februar, März, des nächstkommenden Jal-
res verwilligt sepen: so haben Wir diese
Verwilligung in der geschehenen Maaße gnaä-
digst angenommen, genehmigen sie und er-
theilen dem sie betreffenden Landtags-Be-
schluß Unsere Landesfürstliche Sanction.
Unserm Staats-Ministerium und insbe-
sondere dessen Departement der Finanzen ha-
ben Wir den Befehl ertheilt, diesen von
Uns sanctionirten Landtagsbeschluß, seinem
ganzen Inhalte nach, durch Unser Land-
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schaffts-Collegium und sonst auf verfassungs-
mäßigem Wege zur Aueführung zu brinen.
Schließlich erneuern Wir dem Herrn
Landmarschall, so wie dem § mmten Vor-
stande und getreuen Landtage die Versiche-
rung Unserer landesfürstlichen Huld und
Gnade.
Weimar den 28. Decbr. r820.
K. A.
Beylage C.
Höchstes Deeret
vom 24 December 3820.
Das Fortbestehen der bisherigen Abgaben in
den drey ersten Monaten 182 1. betr.
Indem das unterzeichnete Großherzogliche
Staats-Ministerium dem getreuen Landtage in
der Beyfuge das von Sr. Königl. Hoheit,
dem Großherzog allerhöchst eigenhändig un-
terzeichnete Decret in Antwort und als Sanc-
tion der unterthänigsten Erklärungeschrift
des getreuen Landtags vom 21. Decbr. 1820.,
die Fortbdewilligung der bestehenden Abgaben
auf die Monate Januar, Februar, März
des Jahres 182 1. betreffend, übersendet, hat
es auf Sr. Königl. H. gnädigsten Befehl
noch hinzuzufügen, daß dem Großherz gl.
Landschaffts -Collegium aufgegeben worden
ist, zu erwägen und zu berichten, in wie
fern sich die bey der Verwilligung erwéhrte
Voraussehung verwirkliche, daß nämiich
durch solche und bey dem beschränkten Zeit-
raume ihrer Dauer Störungen und Stockun-
gen in dem Zahlungshaushalte der Groß-
herzogl. Landschafftskassen nicht nur nicht
herbeygeführt, sondern wirksam und in ge-
hörigen Grade vermieden werden würden,
und daß, falls Bedenken oder Anliegen, wel-