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nißmaͤßlg beytrage, dessen Grundstuͤcke ver-
messen werden, was in allen uͤbrigen, sogar
in den neu erworbenen Landestheilen, zeither
unweigerlich anerkannt worden ist, und zwey-
tens, weil vormals, dem Vernehmen nach,
im Eisenach'schen Kreise jeder Grund-Eigen-
thümer, dessen Grundstücke vermessen wurden,
zur Bezahlung des dritten Theils aller Mes-
sungskosten verbunden gewesen seyn soll, wel-
che Einrichtung jetzt nicht mehr besteht.
Unter Wiederbeyschluß eines zu Ziffer r.
gehörigen Großherzoglichen Landes-Direc=
tions-Aktenbandes erneuert J. K. H. der
getreue Landtag die Versicherung 2c.
Der getreue Landtag.
Beylage W. 5.
Höchstes Deceret
vom gten März 1821.
Die Einquartierungs = Vergütung
neu-weimarischer Ortschaften aus
dem Jahre 1815.
In den alt-weimarischen Landen und seit
dem isten Januar 1816., als dem Tage
der vollständigen Vereinigung mit denselben,
auch in den neuen Landestheilen, sind be-
kanntlich die von den Einzelnen getragenen
Kriegslasten — zum Theil aus dem Ertrag
der deßhalb ausgeschriebenen Kriegskosten-
Beyträge — nach bestimmten Säten aus
Landeskassen vergütet worden.
Nun sind aber, wie dem getreuen Land-
tage, aus dem ihm bey seiner vorigen Ver-
sammlung mitgetheilten Ministerial= Vortra-
ge, erinnerlich seyn wird, verschiedene neu-
weimarische Communen in dem Falle, in
der Zwischenzeit von ihrer Abtretung an das
Großyerzogthum bis zu dem obigen Zeit-
Pimkt ihrer völligen Vereinigung mit dem-
selben, Einquartierung getragen zu haben,
für welche ihnen eine gleichmäßige Vergä-
tung noch bis jetzt nicht zu Theil gewor-
den ist.
Die Großherzogliche Kammer, in deren
Kassen die öffentlichen Abgaben der neu-er-
worbenen Landestheile, während jenes Zeit-
raums geflossen sind, weigert sich nicht ohne
Grund, eine Verbindlichkeit zu solcher Ver-
gutung anzuerkennen, da sie sich lediglich
mit Erhebung der gewöhnlichen Steuern, wie
sie zu Friedenszeiten zu entrichten gewesen,
begnügt hat, und ist den bedrängten Ge-
meinden, auf höchsten Befehl Sr. K. H.
des Großherzogs, nur einstweilen durch Er-
laß rückständiger Steuern und Gefälle einf-
germaaßen zu Hülfe gekommen; ein Erlaß,
wealcher, nach dem beyliegenden Verzeichnisse,
im Ganzen die Summe von 1570 rthlr.
21 gr. 7,4/8 pf. beträgt. ,
Indessen scheinen den Ansprüchen dieser
Gemeinden, auf die volle regulativ-mäßige
Vergütung, erhebliche Gründe zur Seite zu
stehen und es sind von der Großherzoglichen
Landes-Direction, in dem, nebst den dazu
gehörigen Akten, abschriftlich beyliegendea
Berichte zwey Wege zur Befriedigung der-
selben in Vorschlag gebracht worden.
Der Betrag dieser Forderungen war, in
dem obenerwähnten Ministerial-Vortrage zu-
folge Blatt 40. bepliegender Landes-Direc-
tions-Akten zu 6075 thlr. — gr. 6 pf. für
Einquartierung und 140 thlr. 14 gr. 5 pf.
für gelieferte Fourage angegeben worden; es
wird jedoch von der Landes-Direction eine
genauere Erbôrterung deßhalb vorbehalten.
Der getreue Landtag béliebe diese An-
gelegenheit in Erwägung zu nehmen und
seine Erklärung darüber abzustatten. 2c.
Das Staats-Ministerium.