Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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nißmaͤßlg beytrage, dessen Grundstuͤcke ver- 
messen werden, was in allen uͤbrigen, sogar 
in den neu erworbenen Landestheilen, zeither 
unweigerlich anerkannt worden ist, und zwey- 
tens, weil vormals, dem Vernehmen nach, 
im Eisenach'schen Kreise jeder Grund-Eigen- 
thümer, dessen Grundstücke vermessen wurden, 
zur Bezahlung des dritten Theils aller Mes- 
sungskosten verbunden gewesen seyn soll, wel- 
che Einrichtung jetzt nicht mehr besteht. 
Unter Wiederbeyschluß eines zu Ziffer r. 
gehörigen Großherzoglichen Landes-Direc= 
tions-Aktenbandes erneuert J. K. H. der 
getreue Landtag die Versicherung 2c. 
Der getreue Landtag. 
Beylage W. 5. 
Höchstes Deceret 
vom gten März 1821. 
Die Einquartierungs = Vergütung 
neu-weimarischer Ortschaften aus 
dem Jahre 1815. 
In den alt-weimarischen Landen und seit 
dem isten Januar 1816., als dem Tage 
der vollständigen Vereinigung mit denselben, 
auch in den neuen Landestheilen, sind be- 
kanntlich die von den Einzelnen getragenen 
Kriegslasten — zum Theil aus dem Ertrag 
der deßhalb ausgeschriebenen Kriegskosten- 
Beyträge — nach bestimmten Säten aus 
Landeskassen vergütet worden. 
Nun sind aber, wie dem getreuen Land- 
tage, aus dem ihm bey seiner vorigen Ver- 
sammlung mitgetheilten Ministerial= Vortra- 
ge, erinnerlich seyn wird, verschiedene neu- 
weimarische Communen in dem Falle, in 
der Zwischenzeit von ihrer Abtretung an das 
Großyerzogthum bis zu dem obigen Zeit- 
Pimkt ihrer völligen Vereinigung mit dem- 
selben, Einquartierung getragen zu haben, 
für welche ihnen eine gleichmäßige Vergä- 
tung noch bis jetzt nicht zu Theil gewor- 
den ist. 
Die Großherzogliche Kammer, in deren 
Kassen die öffentlichen Abgaben der neu-er- 
worbenen Landestheile, während jenes Zeit- 
raums geflossen sind, weigert sich nicht ohne 
Grund, eine Verbindlichkeit zu solcher Ver- 
gutung anzuerkennen, da sie sich lediglich 
mit Erhebung der gewöhnlichen Steuern, wie 
sie zu Friedenszeiten zu entrichten gewesen, 
begnügt hat, und ist den bedrängten Ge- 
meinden, auf höchsten Befehl Sr. K. H. 
des Großherzogs, nur einstweilen durch Er- 
laß rückständiger Steuern und Gefälle einf- 
germaaßen zu Hülfe gekommen; ein Erlaß, 
wealcher, nach dem beyliegenden Verzeichnisse, 
im Ganzen die Summe von 1570 rthlr. 
21 gr. 7,4/8 pf. beträgt. , 
Indessen scheinen den Ansprüchen dieser 
Gemeinden, auf die volle regulativ-mäßige 
Vergütung, erhebliche Gründe zur Seite zu 
stehen und es sind von der Großherzoglichen 
Landes-Direction, in dem, nebst den dazu 
gehörigen Akten, abschriftlich beyliegendea 
Berichte zwey Wege zur Befriedigung der- 
selben in Vorschlag gebracht worden. 
Der Betrag dieser Forderungen war, in 
dem obenerwähnten Ministerial-Vortrage zu- 
folge Blatt 40. bepliegender Landes-Direc- 
tions-Akten zu 6075 thlr. — gr. 6 pf. für 
Einquartierung und 140 thlr. 14 gr. 5 pf. 
für gelieferte Fourage angegeben worden; es 
wird jedoch von der Landes-Direction eine 
genauere Erbôrterung deßhalb vorbehalten. 
Der getreue Landtag béliebe diese An- 
gelegenheit in Erwägung zu nehmen und 
seine Erklärung darüber abzustatten. 2c. 
Das Staats-Ministerium.
	        
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