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Ale direrte und indirecte Steuern, welche jeht noch zu den landschaftlichen Kassen erho-
ben werden, ohne mit den Bestimmungen in §. 1. 2. u. 3. vereinbar zu seyn, sind abge-
schafft, namentlich und nur mit Vorbehalt der Bestimmungen in §. 13. und F. 22.1.
1. in dem Weimar= und Jeneischen Kreise.
. die Ordinar- und Ertraordinar-Steuern,
die Kriegsschulden-Amortisations-Steuern,
die Personensteuer,
das Praͤsent-Geld von Ritter- und Freyguͤtern,
die Ordinar- und Gewerbsteuer, ingleichen die Rittersteuor des Amtes Großen-Rudestedt,
die Kriegskosten-Beyträge,
die Viehsteuer, ingleichen die Seeuer von den Strumpfwirkerstühlen,
die Hausgenossen-Erwerb= und Forens-Steuer.
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1I. in dem Eisenachisches Kreise:
die Ordinar-Steuer,
die Ertraordinar-Steuern,
die Kriegssteuern,
die Kriegskostenbenträgc,
die Grund-Wieh= und Gewerbesteuern in den Fifchbergischen Ortschaften,
. die Ritter= Inden-Handels= und Einmiethlingssteuer in Aschenhausen,
. der Heerdeschilling im Amte Kaltennordheim,
3) das Nachbarrecht im Amte Lichtenberg,
9) der Beytrag der Freygüter und von den Fischbergischen Ortschaften mit Aschenhausen.
zu den Kriegssteuern,
vo) die Rittersteuern,
7X1) die Personensteuer,
12. die Reven#en-Steuer,
73. die Kriegsschulden= Amorkisations-Steuer.
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III. in dem Neustädtischen Kreise, dem Amte Tautenburg und den übri-
gen vormals Königlich Sächsichen Ortschaften:
1) die Schock= und Pfennigsteuer,
2) die Quatember-Steuer,
3) die Kavallerie-Verpflegungs-Gelder,
4) die Dersonensteuer,
5) die ritterschafftlichen Donativ-Gelder.