Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

schien, ob sich die Verordnung aus allen 
dadurch getroffenen Gesetzen doctrinell her- 
aus interpretiren lasse: so haben Se. K. 
H. es vorgezogen, sie als eine neue gesetz- 
liche Bestimmung zu betrachten und in die- 
ser Eigenschaft noch an den getr. Landtag 
gelangen lassen. 
· Zu 3. 
Je ernstlicher mehrere deutsche Bundes- 
staaten daran gedacht haben, daß über die 
An= und Aufnahme verarmter, hülfsbedürf- 
tiger Personen unter thnen einerley Grund- 
sätee festgestellt werden und je offenbarer 
dieser Gedanke durch Erfahrungen sich auf- 
gedrungen hat, desto nothwendiger dürfte es 
wohl erscheinen, über diesen Gegenstand in 
einem und demselben Lande nicht verschiedene 
Gesetze fortgelten zu lassen. Uebrigens wird 
der getr. Landtag seine Aufmerksamkeit auch 
auf dasjenige richten, was die Landes-Di- 
rection in ihrem Berichte über die vorkom- 
mende Zersplikterung einzelner Dorfschaften 
in mehrere Gemeinden und über die Versor- 
gung der sogenannten Kleinhäusler auf Rit- 
terguts Grund und Boden gesagt hat. 
3 
Zu 4. 
Aus den in dem Protocoll-Auszuge an- 
geführten Gründen dürfte die Verordnung 
nicht allein auf den Neustädter Kreis, son- 
dern überhaupt auf alle neuen Landestheile 
zu erstrecken seyn. 
Zu 5. 
Diese Mittheilung schließt sich an frühe- 
re Mittheilungen und an zwey darauf er- 
folgte Erklärungsschriften des getr. Land= 
tags vom 10. März und vom 9. Januar 
1819. Es ist nach dem Inhalte der letzte- 
frren unnörhig, die Wschtigkeit der Sache 
hier n. chmals herauszusetzen. 
Zu 6. 
Der sett vorliegende Entwurf über die 
Zerschlagung der Bauerngüter 2c. ist von 
dem getr. Landtage selbst veranlaßt worden. 
Berichte vom 21. Octbr. 
4 
Mit dem F. H. ist derselbe als geschlossen 
anzusehen, da der Antrag, daß die Aus- 
übung des Néherrechts, wo es noch besteht, 
auf die Frist von sechs Wochen beschränkt 
werden möchte, (Erklárungsschrift vom 2. 
Februar 1819.) nicht auf eine Art des 
Näherrechts, sondern auf das Näherrecht 
überhaupt sich zu beziehen scheint und mit- 
hin in diesem speciellen Gesetze — ohne vor- 
gängige Revision der ganzen Gesetzgebung 
über das Näherrecht — nicht wohl beachtet 
werden kann. 
Zu 7. 
Der getreue Landtag wird auf seine frü- 
here Erklárungsschrift vom 20. Januar 1810. 
zurückgehen und die Sache nochmals in ih- 
rem ganzen Umfange in Erwägung ziehen. — 
Einige Bedenklichkeiten der Großherzogl. 
Kammer ergeben sich aus dem beiliegenden 
1820., indessen 
sind Se. K. H., der Großherzog, gern ge- 
neigt, um des Besten Höchst-Ihrer Unter- 
thanen willen, die Ant#äge des getreuen Land- 
tags wegen der Hegungs-Termine und des 
Hordenschlages so weit zu genehmigen, als 
es bereits in dem hier angebogenen abgeän- 
derten Entwurfe unter # ausgedrückt ist. 
Zu 
8. 
Schon im Jahre 1818. wurde dem ge- 
treuen Landtage der Entwurf zu einer Forst- 
und Jagd-Ordnung vorgelegk, welche im rsten 
Abschnitte allgemeine Bestimmungen, im 2ten 
Abschnitte Bestimmungen über Forstfrevek 
und im Zten Abschnitte Bestimmungen über 
die Jagd und Jagdgerechtsame gab, auch 
nebenbey in mehrern §& .. auf die zu ordnen- 
de Bewirthschaftung eigener Waldungen 2c. 
Rücksicht nahm. 
Eine Erklärungsschrift vom rZ3. Januar 
1819. verbreitete sich über diesen Entwurf 
und trug — abgesehen ganz von den Erin- 
nerungen gegen einzelne § 9. — vornämlich dar- 
auf an, daß die verschiedenen Gegenstände
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.