schien, ob sich die Verordnung aus allen
dadurch getroffenen Gesetzen doctrinell her-
aus interpretiren lasse: so haben Se. K.
H. es vorgezogen, sie als eine neue gesetz-
liche Bestimmung zu betrachten und in die-
ser Eigenschaft noch an den getr. Landtag
gelangen lassen.
· Zu 3.
Je ernstlicher mehrere deutsche Bundes-
staaten daran gedacht haben, daß über die
An= und Aufnahme verarmter, hülfsbedürf-
tiger Personen unter thnen einerley Grund-
sätee festgestellt werden und je offenbarer
dieser Gedanke durch Erfahrungen sich auf-
gedrungen hat, desto nothwendiger dürfte es
wohl erscheinen, über diesen Gegenstand in
einem und demselben Lande nicht verschiedene
Gesetze fortgelten zu lassen. Uebrigens wird
der getr. Landtag seine Aufmerksamkeit auch
auf dasjenige richten, was die Landes-Di-
rection in ihrem Berichte über die vorkom-
mende Zersplikterung einzelner Dorfschaften
in mehrere Gemeinden und über die Versor-
gung der sogenannten Kleinhäusler auf Rit-
terguts Grund und Boden gesagt hat.
3
Zu 4.
Aus den in dem Protocoll-Auszuge an-
geführten Gründen dürfte die Verordnung
nicht allein auf den Neustädter Kreis, son-
dern überhaupt auf alle neuen Landestheile
zu erstrecken seyn.
Zu 5.
Diese Mittheilung schließt sich an frühe-
re Mittheilungen und an zwey darauf er-
folgte Erklärungsschriften des getr. Land=
tags vom 10. März und vom 9. Januar
1819. Es ist nach dem Inhalte der letzte-
frren unnörhig, die Wschtigkeit der Sache
hier n. chmals herauszusetzen.
Zu 6.
Der sett vorliegende Entwurf über die
Zerschlagung der Bauerngüter 2c. ist von
dem getr. Landtage selbst veranlaßt worden.
Berichte vom 21. Octbr.
4
Mit dem F. H. ist derselbe als geschlossen
anzusehen, da der Antrag, daß die Aus-
übung des Néherrechts, wo es noch besteht,
auf die Frist von sechs Wochen beschränkt
werden möchte, (Erklárungsschrift vom 2.
Februar 1819.) nicht auf eine Art des
Näherrechts, sondern auf das Näherrecht
überhaupt sich zu beziehen scheint und mit-
hin in diesem speciellen Gesetze — ohne vor-
gängige Revision der ganzen Gesetzgebung
über das Näherrecht — nicht wohl beachtet
werden kann.
Zu 7.
Der getreue Landtag wird auf seine frü-
here Erklárungsschrift vom 20. Januar 1810.
zurückgehen und die Sache nochmals in ih-
rem ganzen Umfange in Erwägung ziehen. —
Einige Bedenklichkeiten der Großherzogl.
Kammer ergeben sich aus dem beiliegenden
1820., indessen
sind Se. K. H., der Großherzog, gern ge-
neigt, um des Besten Höchst-Ihrer Unter-
thanen willen, die Ant#äge des getreuen Land-
tags wegen der Hegungs-Termine und des
Hordenschlages so weit zu genehmigen, als
es bereits in dem hier angebogenen abgeän-
derten Entwurfe unter # ausgedrückt ist.
Zu
8.
Schon im Jahre 1818. wurde dem ge-
treuen Landtage der Entwurf zu einer Forst-
und Jagd-Ordnung vorgelegk, welche im rsten
Abschnitte allgemeine Bestimmungen, im 2ten
Abschnitte Bestimmungen über Forstfrevek
und im Zten Abschnitte Bestimmungen über
die Jagd und Jagdgerechtsame gab, auch
nebenbey in mehrern §& .. auf die zu ordnen-
de Bewirthschaftung eigener Waldungen 2c.
Rücksicht nahm.
Eine Erklärungsschrift vom rZ3. Januar
1819. verbreitete sich über diesen Entwurf
und trug — abgesehen ganz von den Erin-
nerungen gegen einzelne § 9. — vornämlich dar-
auf an, daß die verschiedenen Gegenstände