Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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4) die Grund-Vieh= Gewerbe-DOrdlnar = Ertraordinar= und kandesschulden-Tilgungs- 
Steuern, so wie das Fourage-Geld in Gosperoda, 
5) die Grund= Vieh= Gewerbe= und Schuldentilgungs-Steuern in den Friedewaldischen 
Ortschaften, 
6) die Exemten= Steuern, 
7) die Grund-Vieh= Gewerbe= und Landesschulden-Tilgungs-Steuern im Patrimonial- 
Amte Vôlkershausen. 
Auch sollen aufgehoben seyn die Concessions-Gelder, welche biöher zur Großhergogli- 
chen Kammer entrichtet wurden, deren Ueberweisung in die landschaftlichen Kassen aber, ge- 
gen Entschädigung, schon beschlossen war. 
d. 5. 
Dagegen werden nach, wie vor, entrichtet: alle directe und indirecte Abgaben, welche 
zu anderen, als den landschaftlichen Steuerkassen fließen; z. B. das Geleit, die Stra— 
Hen-„Bröcken= und Wegegelder, die Collateral -Gelder, der Hebammengroschen, die Ge- 
richts= und Verwaltunge-Sporteln, die Abgaben bey Trauungen, Kindtaufen u. s. w. zur 
Verbesserung der Schulstellen, die Dispensations-Gelder in allen Fällen, in welchen solche 
annoch gesetzlich und herkömmlich sind u. s. w. 
g. 6. 
Alle Staatsunterkhanen, sie sepen physische oder moralische Personen, sind steuerpflic 
tig und alle Abgabe-Privilegien und Steuerfreyheiten, welche sonst, diesem entgegen, ent- 
weder wirklich bestanden, oder doch in Anspruch genommen wurden, sind aufgehoben, vor- 
behäáltlich nur der Bestimmungen im §. 10. und g. 18. 
S 7. 
Steuerfrrey sind solche Personen, auf welche der Begriff von Staatsunterthanen in 
keiner Beziehung anwendbar ist, folglich auch die von fremden Hoͤfen und Staaten an 
dem Hofe des Landesfuͤrsten accreditirten Agenten, Geschaͤftstraͤger, Residenten, bevollmaͤch-- 
tigte Minister und Gesandte und zwar mit Einschluß ihres Gefolges und Gesindes, als 
solchen. 
g. 8. 
Andere Fremde sollen, zu Begünstigung des Aufenthalts derselben im Großherzog= 
thume, hinsichtlich aller d’recten, nicht auf inländischen Grundeigenthume ruhenden und 
nicht von inländischem Diensteinkommen zu entrichtenden, Steuern, so lange frey bleiben, 
als dieselden nicht ihren wesentlichen Aufenthalt im Großherzogthume begründet haben.
	        
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