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Schenkwirthschaften, Gäcten zur Betreibung der Gärtnerey, nicht nach F. 17. zu behandeln.
Die Inhaber solcher Pachtungen werden als gewerbtreibend nach F. 15. bezeichnet.
8. 18.
Auszuͤge, welche auf Landguͤter begruͤndet sind, (reservata rustica) sind, ihrem ganzen
Betrage nach, anzugeben, sie moͤgen in baarem Gelde, Naturalien, oder anderen Leistungen
bestehen. — Nur die freye Wohnung, sammt Holz und Licht, kommt nicht in Ansatz,
wenn der Auszuͤgler nicht fuͤr sich, sondern in dem Hauswefen des Gutsbesitzers mit
wohnt.
8. 19.
Ist jemand in mehreren Eigenschaften als werbend zu betrachten, oder sonst mit einem
Einkommen versehen: so kommt er in dem Verzeichnisse mit allen diesen Eigenschaften zum
Ansatz.
Job. 20.
Die zur Ausführung dieses Regulativ's beauftragte Oberbehörde (F. 2.) wird die Un-
terbehörden noch mit den etwa nöthigen Vorschriften (Instructionen) zu versehen wissen.
Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig vollzogen und mit Unsrem Großher-
zoglichen Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen, Weimar, am ##sten May 1821.
(L. S.) Carl August.
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gers derff. Dr. Schweitzer.
Regulativ, die Gegenstände ——
der allgemeinen directen
Steuer betr.