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s. 18.
Fuͤr versorgt ist ein Kind zu achten, fobald es heirathet, ein Diensteinkommen erhaͤlt,
oder sonst zu einem selbstständigen Erwerb irgend einer Art gelangt.
u1.
Bey Kindern verstorbener, ausgezeichnet verdienter Staatsdiener, die keine Pension
beziehende Mutter mehr haben, und die vermögenslos und ohne ihre Schuld zu hinläng-
lichem Selbsterwerb unfähig sind, kann das höchste Ermessen des Regenten die Waisen-
Pension bis zu ihrem Ableben, oder doch bis auf Widerruf, resp. fortdauern oder eintre-
ten lassen.
Vierter Abschnitt.
Bestimmung der daͤlle, wo keine Witwen-Pension eintritt, oder die eingetretene
wieder aufhört.
14.
Die Witwen-Pension tritt gar nicht ein:
1) wenn der verstorbene Staatsdiener ohne höhere Erlaubniß geheirathet hatte,
es sey denn, daß solches schon vor seinem Eintritt in den Dienst geschehen
2) wenn der Verstorbene den nachgesuchten Abschied erkangt hatte, vorbehältlich dessen,
was #. 1. über die im Ruhestand Verstorbenen bestimmt worden ist;
3) wenn er seines Dienstes auf rechtliche Weise entsetzt oder entlassen worden war. Der
Gnade des Regenten bleibt jedoch solchen Falles aberlassen, unschuldigen und dürftigen
Ehefrauen, Witwen und Waisen einige Unterstützung, bis hochstens zur Hälfte der
außerdem eintretenden Pension, zuzusprechen.
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Die schon eingetretene Witwen-Pension fällt wieder weg, mit dem Tage der ander-
weiten Verheirathung, welche letztere jedoch hinsichtlich der Kinder blos dieselbe Wirkung,
als der Tod der Witwe, (F. 10.) hat.
#. 16.
Witwen= und Waisen-Pensionen fallen ferner weg, sobald die Witwe, oder resp. das
verwaisete Kind, wegen eines Verbrechens zum Zuchthaus, Strafarbeitshaus, oder zu einer
gleichkommenden Strafe rechtökräftig verurtheilt worden. Doch hat auch hier das
Verbrechen der Witwe hinsichtlich der unschuldigen Kinder nur dieselbe Wirkung als ihr,
der erstern, Tod.
77.
b Bey'm Ableben von Witwen oder Waisen endet die Penfion jedesmal mit dem Ster-
emonat.