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5. 27.
Alle schon vor dem usten April r821. bewilligten Witwen = und Waisen-Pensionen
bleiben unverändert, wie bisher, gehen aber, so viel die Witwen und Kinder aller unter
gegenwärtigem Gesetz begriffenen Staatsdiener anlangt, vom 1sten April r821. an, auf
die Haupt-Landschaftskasse uber.
In so fern bey den zeither aus Kammermitteln bezahlten Pensionen auch Naturalien
mit verabreicht worden, sind solche zwar fernerhin von Großherzogl. Kammer abzugewäh-
ren, ihr jedoch vierteljährig, nach der Kammer-Taxe, aus der Haupt-Landschaftskasse zu
vergüten.
#.28.
Pensions-Fälle, die sich schon vor dem ssten April r82 r. ereignet, jedoch noch keine
Pensions-Verleihung zur Folge gehabt haben, werden lediglich noch nach den bisherigen
Grundsätzen beurtheilt; die Auszahlung aber der dabey noch etwa eintretenden Pensions-
Verwilligungen geht ebenfalls auf die Haupt-Landschaftskasse über, vorausgeseht, daß der
Verstorbene überhaupt unter die nach gegenwärtigem Gesetz Pensions-Berechtigten gehörte.
#. 20.
Die Witwen aller schon vor dem isten April 182 r. in Ruhestand Versfetzten (nicht
blos verabschiedeten) Staatsdiener erhalten, wenn ihre Ehemánner nach dem usten April
782 1. verstorben, zwar auch Pension; es beträgt aber dieselbe nur den fünften Theil des
Ruhegehalts. Darnach ist sie, in analoger Anwendung des 7. 6., zu berechnen.
.30.
Alle von Sr. Königl. Hoheit, dem Großherzoge, schon früher vollzogene Versiche-
rungs-Decrete auf künftige Witwen-Densionen verbleiben in voller Gölrigkest.
Wenn jedoch, bey'm könftigen wieklichen Eintrite des Pensions alles, die Witwe,
nach gegenwärtigem Geseh, auf eine höhere Pension Anspruch hätte, als das frühere
Versicherungs-Decret ausspricht, so erhält sie jene, die höhere.
. 31.
Hinsichtlich der Bestimmungen uber das Aufhören einer Pension durch Tod, Wieder-
verehelichung, oder begangenes Verbrechen, sind alle schon vor dem usten April 182 #7.
pensionirte Witwen und Waisen ebenfalls nach gegenwärtigem Gesetz zu beurtheilen.
uUrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig vollzogen und mit Unsrem Gros-
herzogl. Insiegel bedrucken lassen, auch die öffentliche Kundmachung desselben befohlen.
Weimar den bten April 182 r.
(L. S.) Carl Aun gust.
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyb. v. Gersdorff. Dr. Schweitzer.
Gesetz vdr. Ernst Nüller.
über die Pensionirung der Witwen
und Waisen verstorbener Staatödiener.