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XIV.
Carl August,
von Gottes Gnaden, Großherzog zu Sachsen-Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg te.
Da Wir Uns öberzeugt haben, daß es zu Beförderung der bandes= Kultur und mög-
lichster Hinwegräumung der ihr entgegenstehenden Hindernisse, von hoher Wichtigkeit ist0
wenn durch ein besonderes Gesetz die Einleitung zu einer allgemeinen Ablssung der Froh-
nen jeder Art getrofsen wird: so haben Wir ein solches Gesey von Unsrer Landesregie-
tung zu Weimar entwersen lassen, Unsren getreuen bandtag darüber gehört, und ver-
ordnen, mit dessen Zustimmung, nunmehr, wie folgt:
8. 1.
Alle Spann= und Handfrohnen, welche im Großherzogehume Sachsen Weimar=
Eisenach, sey es auf dem Grunde von Gesetzen, oder auf dem Grunde von Verträgen und
Herkommen, noch jeht an Großherzogliche Domanial-Güter, oder an Ritter= u andere
Prrtrat gug in gemessener oder ungemessener Weise, geleistet werden, sind, gegen genüg-
liche E chädigung ablösbar, ohne daß eine vermeintliche Unentbehrlichkeit, oder
aber die Pn haheeh solcher Frobndienste dabey ein Hinderniß abgeben darf.
8. 2.
In der Regel ist vorerst die Auseinandersetzung und die Bestimmung über die Größe
und Art der für die Frohnen zu leistenden Entschbigung dem gütlichen Ueberelnkommen
der Betheiligten uberlassen; eb dürfen jedoch Anträge auf Frohnablösung, kr / sie vom
Berechtigten oder vom Verpflichteten, in keiner Art abgelehnt und dabey weder die Anhäng-
lichkeit an das Alte, Gewohnte, noch der Eigenwille, noch das N#ckenemmollen der
durch Ablösung bedingten, allgemeinen Vorcheile berücksichtigt werden.
K. 3.
Kommt auf einen geschehenen Antrag kein vollständig genügendes, gütliches Ueberein-
kommen zwischen beyden Theilen zu Stande: so hat sich derjenisne, welcher die Abloͤsung
wünscht, zunächst an den Bezirk6= bandrath zu wenden und diesem seinen zemachten Antrag,
mit genauer Bezeichnung der bestehenden Frohnlast, der dafür angebotenen Entschädi-
gung und der Weigerung des Gegentheils, vorzutragen
Der Bezirks. Landrath vernimmt den Gegentheil mit seinen Einwendungen und erwählt,