Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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13 rthlr. — gr. — pf. dergl. in Ilmenau, 
2. — dergl. in Buttstedt, 
Dazu kämen noch 
— = ectbehrte Zulage des 
Landesdirections-Bothenmei- 
sters an Collecturgebühren, nach 
ee nem Mitteljahre aus Ojähri- 
gen Rechnungen gezogen. 
Die Berathung über diesen Gegenstand 
führte auf folgenden Antrag: 
das Spielkarten-Monopol möge aufgeho- 
ben, und der Handel mit Karten frrey 
gegeben werden; der Karten-Impost mo- 
ge ferner in die Landschafftskasse fließen, 
der Kartenstempel aber, als Landesabga- 
be, gänzlich cessiren, und der Restdenz- 
stadt Weimar hinsichtlich des Laternen- 
Instituts, so wie jeder andern betheilig- 
ten Stadt, überlassen bleiben, desfallsige 
Anträge beym Landtage zu machen uno 
solche zu begründen. 
Zum Schluß der Sibung wurde zur 
Wahl eines Ausschusses in der Steuerange- 
legenheit geschritten, mit Bemerkung derje- 
nigen Hindernisse, welche die Wahl bis jetzt 
verspätet hatten. Man wünschte, daß außer 
dem Referenten, noch 6. Mitglieder und 
zwar aus jedem Stande 2., erwählt werden 
möchten. Weil man sich aber von dem J. 
92. des Grundgesetzes nicht entfernen zu 
dürfen glaubte, wurde beschlossen: daß noch 
4. Mitglieder, ohne auf Stand und Pro- 
vinz Rücksicht zu nehmen, erwählt werden 
môchten. Der Abgeordnete, den die Wahl 
zuerst eraf, lehnte dieselbe von sich 
ab, hauptsachlich weil er nicht wisse, 
ob seine Verhältnisse es ihm gestatten 
würden, den Sitzungen des Landtags 
fortwährend beyzuwohnen. Hierüber mach- 
te ein Abgeordneter die Motion: es dün- 
ke ihm, als ob derjenige, welcher nicht ge- 
wählt seyn wolle, es vor der Wahl erklä- 
ren, oder, wenn die Wahl auf ihn gefallen 
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sey, Gruͤnde anzugeben habe, warum er das 
ihm angetragene Amt ausschlage. Es wur- 
de aber auf die Motion deshalb keine Ruck- 
sicht genommen, weil man einmal nicht wise- 
se, ob man gewählt werde, uno weil nach 
dem F. 33. des Grundgesetzes, der, in Er- 
mangelung einer andern Bestimmung, ana- 
log hieher zu beziehen sey, die Sache sich 
in der Ordnung veryalte. 
Bey der Wahl des leßtzten Mitgliedes 
trat der Fall ein, daß 2. Landtagéabgeord- 
nete gleiche Stimmen hatten, und daß nach 
bekannt gewordener Wahl, das eine Mit- 
glie#, aus besondern Gruücden sich gegen die 
Annahme der Wayl ertlare. Nun entstand 
die Frage: ob nach einer solchen Erklärung, 
zu loosen oder von neuem zu wahlen sey? 
Der Landtag entschied dahin, daß diese Er- 
klärung nicht zu beachten, sondern vorerst 
gelooset werden müßte, weil der andere Ab- 
geordnete das ihm durch diese Wahl zugefal- 
lene Recht nicht verlieren könne und dürfe. 
  
Dreyzehnte Sitzung. 
Den öten Januar 1821. 
Gegenwärtig 29. Mitglieder. 
Die Sibzung begann mit dem Vortrage, 
über die Errichtung einer Versor- 
gungé-Anstalt für die Staatsdie- 
ner-Wittwen in Gemäßheit eines höch- 
sten Decretes vom 6. Decbr. 1820. (s. Bey- 
lage V.) Bey der, zum Vortrage nöthigen, 
Mittheilung der Erklärung d. d. Dorn- 
burg den 0. Januar 1810. (s. Beylage 
W.) wurde die Bemerkung gemacht, daß 
der Zweck der Dornburger Landtagsverhand- 
lungen bey Errichtung einer Staatsdiener- 
wittwen= Versorgungsanstalt blos gewesen 
sey, ein bestimmtes Gesetz über die Pensio- 
nirung solcher Wittwen zu erzielen, und die
	        
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