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. 2.
Es Berin. keine Jagden angestellt werden an Sonntagen, Festtagen und Bußtagen, bev
10 thlu. Stra
(.
Es darf nicht gejagt werden in der Hegezeit, bey 5 ehln. dis lo khln. Strafe.
#. 4.
Die Hegezeit besteht
1) für die hohe Jagd und die mittlere Jagd vom usten Ehbraar! bis zum 15ten Juny,
2) für die niedere Jagd vom usten Februar bis zum #5en Septein
Verspatet sich in einem Jahre die Ernte: so bleibt es der oberen zzu6. Behörde (Landes=
Direction) vorbehalten, den Aufgang der niedern Jagd bio zum usten October hinauczuseten.
# 5.
r hohen Jagd gehoͤren: thidptet, Tannwildpret und Schwarzwildpret, in-
eleich echote Auerhühner, Fasanen.
Zu der mittlern Jagd gehören: NRehwildprek, ingleichen Birk= und Haselhühner.
u der niedern Jagd gehört alles äbrige, kleinere und größere Wildpret, welches der mitt-
lern und der hohen Jagd nicht ausdrücklich zugewiesen worden ist.
(#. 6.
Ausgenommen von der Bestimmung F. 3. find.
1) alle Raubthiere,
Trappe
wilde Kaninchen, welche zu jeder Zeit,
.2) Zugvoͤgel und Strichvoͤgel, welche zur Zeit des Zuges oder Siriches gesangen
und geschossen,
3) Auerhähne und Birkhähne, welche während der Balzzelt geschoslen werden dürsen.
d. 7.
Tuch soll es dem Jagdberechtigten im geschlossenen Reviere erlaubt seyn:
1) in der Hegezeit, zum eigenen Bedarf, einige sogenannte Festhafen zu schießen, nem-
lich vor den bohen Festen und bey freudigen häuslichen Gelegenheiten, als Hoch-
zeiten, Kindtau
2) zur Ausübung. rr r Jagd vom usten Sepkember an den Anstand zu benuben;
3) im Frühjahre, während der Paarzeit der Rebhühner, einige Hähne zu schießen!.
Rebhühner und Wachteln schon vom röten August an zu schteßen und zu fangen,
vorbehältlich der Bestimmung §. 10.