Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

507 
5. 8. 
Ganz untersage bleibt 
u) dac Vorziehen der Garne und das Verlappen bey ro thln. Strase, ausgenommen, 
wo es durch Recesse, Beleihnug u. f. w., als besonderes Recht, erworben worden 
ist, und an den Landesgrenzen; 
2) das Wegfangen der Nachtigaleen bey ro thln. Strafe für jedes Stück. 
6. 9. 
Allen Jagdberechtigten wird zur Pflicht gemacht, Eisen und Fallen auf Dächse, Fisch- 
ottern, Füchse und andere Raubthiere nicht an Orten aufzustellen, wo sie Menschen gefährlich 
werden können, also nicht auf oder nahe an öffentlichen Wegen, niche ohne Warnungstafel 
an Orten, welche sonst durchgangen, oder betreten werden durfen. Wer dawider handelt, 
fäut, ausser den bürgerlichen Folgen, welche bey einer wirklich geschehenen Beschädigung ein- 
treten können, in eine Strase von 5 thln. bio o thlu. 
6. 10. 
Jeder Jagdberechtigte hat sorgfältig darauf zu sehen, daß bey Ausübung der Jagd an 
Felofrüchten, Baumfrüchten, Pflanzungen ½. kein Schaden zugefügt werde. Im entgegen- 
hesehten Falle ilt er verbunden, dem Beschädigten vollen Erfat zu lelsten. 
S. 1. 
In Ansehung des vom Wilde selbst verursachten Schadens und der Verbindlichkeit des 
Jagdberechtigten, solchen zu vergüten, verbleibt es bey dem Gesetze vom 19ten Januar 1970. 
II. 
Fremdes Jagdrecht. Vergehen an solchem. 
g. 12. 
Auch die Rechte der Jagdbesiher follen in treuem Gehorsam gegen die Gesehe, gleich 
anderen eigen thümlichen Rechten, anerkannt und geachtet werden. 
8. 13. 
Wer bey der AUbhaltung dek Wildec, wie sie durch das Gesep vom 19ten Januar 
1319. erlaudt wird, auf seinen eigenen, oder von ihm zu benutzeuden Grundstücken, ein
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.