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5. 8.
Ganz untersage bleibt
u) dac Vorziehen der Garne und das Verlappen bey ro thln. Strase, ausgenommen,
wo es durch Recesse, Beleihnug u. f. w., als besonderes Recht, erworben worden
ist, und an den Landesgrenzen;
2) das Wegfangen der Nachtigaleen bey ro thln. Strafe für jedes Stück.
6. 9.
Allen Jagdberechtigten wird zur Pflicht gemacht, Eisen und Fallen auf Dächse, Fisch-
ottern, Füchse und andere Raubthiere nicht an Orten aufzustellen, wo sie Menschen gefährlich
werden können, also nicht auf oder nahe an öffentlichen Wegen, niche ohne Warnungstafel
an Orten, welche sonst durchgangen, oder betreten werden durfen. Wer dawider handelt,
fäut, ausser den bürgerlichen Folgen, welche bey einer wirklich geschehenen Beschädigung ein-
treten können, in eine Strase von 5 thln. bio o thlu.
6. 10.
Jeder Jagdberechtigte hat sorgfältig darauf zu sehen, daß bey Ausübung der Jagd an
Felofrüchten, Baumfrüchten, Pflanzungen ½. kein Schaden zugefügt werde. Im entgegen-
hesehten Falle ilt er verbunden, dem Beschädigten vollen Erfat zu lelsten.
S. 1.
In Ansehung des vom Wilde selbst verursachten Schadens und der Verbindlichkeit des
Jagdberechtigten, solchen zu vergüten, verbleibt es bey dem Gesetze vom 19ten Januar 1970.
II.
Fremdes Jagdrecht. Vergehen an solchem.
g. 12.
Auch die Rechte der Jagdbesiher follen in treuem Gehorsam gegen die Gesehe, gleich
anderen eigen thümlichen Rechten, anerkannt und geachtet werden.
8. 13.
Wer bey der AUbhaltung dek Wildec, wie sie durch das Gesep vom 19ten Januar
1319. erlaudt wird, auf seinen eigenen, oder von ihm zu benutzeuden Grundstücken, ein