Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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ben bey dazwischen fallenden Sonn= und Festtagen, mehrere Tage lang mit Geträn- 
ken, Speisen, auch Taback freygehalten werden, bep Gefangnisteafe untersagt. 
5. 74 
Gesellen die bloß durchwandern, aber uͤber Nacht bleiben, sollen in ihrem Wanderbuche 
oder auf der Kundschaft den Tag der Ankunft und den Tag des Abganges von der Poli- 
ley-Behörde eintragen lassen, und dürsen mehr als eine Nacht an dem Orte nicht verweilen. 
#K. 75. 
Will sich ein Gesell oder Diener, welcher Arbeit gesucht, aber keine erhalten hat, län- 
ger als bis zum dritten Tage, oder ein bloß Durchwandernder länger als Eine Nacht ouf- 
halten: so muß er dieß bey der Polizey-Behörde, mit Angabe und Nachweisung der Ur- 
sache, azeigen, und sein Wanderbuch daselbst niederlegen. 
Haͤlt er sich ohne obrigkeitliche Bewilligung laͤnger auf: so ist er mit einer Gefaͤng- 
nißstrafe von drey Tagen bey Wasser und Brote zu belegen, und nach deren Verbüßung 
fortzuschaffen. 
9. 276. 
Will ein Diener oder Gesell, der in einem Orte in Arbeit gestanden hat, weiter wan- 
brrse und hat sein Weser weder selbst eine Anforderung an denselben, noch ist ihm lonst 
twas bekannt, was der Gesell an dem Orte zuvor in Richtigkeit zu bringen hätte: 
*. Arbeitsmeister verbunden mit dem Gesellen, wenn die begitimationen desselben bey der 
Lade aufbewahrt worden (§. 71.) zu dieser, sodann aber in jedem Falle zu der Polizey= 
Behörde zu gehen, und hier der Wahrheit gemäß zu erklären, wie sich derselbe aufgeführt 
habe, auch diese Erklrung zugleich durch ein schriftliches oder mündliches Zeugniß des 
Dbermeiters zu vervollständigen. 
Auf dem Grunde dieser Erklärung und dieses Zeugnisses, wird von der Behörde entweder 
dem Gesellen ein Wanderbuch ausgefertiget, wenn er vorher noch keines hatte, oder auf de 
brets erlegten Wanderbuche das Erforderliche über des Gesellen Wohlverhalten, mit Angabe 
Tages, wo er außer Arbeit getreten, bemerkt, und demselben das so beglaubigte Wanderbuch 
Frw — womit er nun laͤnostens binnen vier und zwanzig Stunden den Ort 
verlassen mu 
Läßt er sich spater daselbst sinden, ohne auödrückliche rertorchiche Erlaubniß zu län- 
gerem Aufenthalte, aucgewirkt zu haben: so wird er, wie K. 75. bemerkt worden, bestraft. 
Meister, welche untüchtigen Gesellen zum Bhus des Auswanderns, oder sonst, vor- 
theilhafte, mithin unrichtige Zeugnisse auöstellen bteden mit einer Geldbuße von fünf 
bis zehn Thalern, halb der Obrigkeit, halb der ussrost belegt. 
8. 77. 
Kein einwandernder Gesell oder Diener darf, wenn er nicht nachweißt, daß er von ei- 
mem Meister verschrieben worden ist, sich selbst einen Meister äuswahlen, bey welchem er
	        
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