Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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arbelten will, sondern er muß sich gefallen lassen, baß er zu demjenigen Meisler, an wel- 
chem die Reihe ist, oder zu einer Meisterswitwe gebracht werde, widrig-nfallo er fortwan- 
dern muß. « 
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angeführt wecden, wenn letzterer nicht vorher und ehe er noch die Verschreibung absendek, 
dem Obermeister gemeldet hat, woher er einen Gesellen verschreiben wolle, auch dieser durch 
ein Zeugniß seines vorigen Arbeitsmeisters, oder der Zunft, sich als den Verschriebenen le- 
gitimiren kann. 
5S. 78. 
Damit auch bey der Zuweisung der Gesellen an bie bergleichen bedürfenden Meister 
#immer Ordnung und Nachweisung erhalcen werde, soll in die Herberge jeder Zunft, oder, 
falls dergleichen nicht vorhanden, ben dem Obermeister ein Buch ofsen gehalten werden, 
worin in Tafelform unker fortlaufenden Nummern die Namen der Gesellen begehrenden 
Meister, ingleichen die Tage der Meldungen uno zwar bevdes von den Meistern, sodann 
die Namen der zugewiesenen Gesellen, so wie die Tage der Zuweisung, beydes von dem 
Herbergovater, oder von dem Obermeister eingetragen werden. 
Dieses Eintragen besiimmet die Reihefolge, nach welchem den eingetragenen Meistern 
bie Arbeit suchenden Gesellen zugewiesen werden. 
S. 79. 
Nur Meisterswitwen, welche das Handwerk fortsehen, oder Meister, welche, wegen. 
langwieriger Krankheit oder anderer unverschuldeter Unglucksfélle, dem Gewerbe nicht recht 
vorstehen können, sollen vor allen anderen Meisiern mit Gesellen versorgt werden. 
. 80R. 
Wenn Gesellen auf der Wanderschaft erkranken oder verunglücken: so werden die Kosten 
der Heilung und Verpslegung, in so fern sie von des Kranken oder Verunglückten Var- 
schaft nicht bestritten werden können, nach Maßgabe des §. 05., zunächst aus der Gesellen= 
kasse bezahlt; reicht aber diese ohne offenbare Ueberlastung nicht aus: so hat die Zunfe- 
kasse einen Beytrag, nach ihrer Stärke und ihrem Vermögen, von einem bis drey Thalern 
zu leisten; die weiter etwa nsthige Hülfe muß von der Armen= oder Gemeindekasse erfolgen. 
III. Von den Verhältnissen zwischen Meistern und Gesellen. 
. # 
Kommt ein Gesell oder Diener bey einem Meister oder Herrn in Arbeik: so hat er 
zuvörderst mit demselben sich zu vertragen — über folgende Gegenstände 
a) die Dauer der Verdingung, welche lediglich von dem Willen und den Bestimmungen 
der Vertragschließenden abhängt;
	        
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