Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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st das Lehtere nicht der Fall: so steht ihnen uͤberhaupt keine Nachforderung wegen 
geleilleter Gesellendienste an dem Nachlasse des verstorbenen Vaters oder der verstorbenen 
Mutter zu. 
8. 86. 
Der Meister ist berechtiget und verbunden, uͤber das Betragen der Gesellen zaufücht 
zu führen, sie zu Besuchung des öffentlichen Gottesdienstes und zu einem stillen sittli 
Lebenswandel anzumahnen, von Lallern und Auöschweifungen aber nach seinen Kraften 
abzuhalten. 
. 87. 
Der Gesell ist verpflichtet: 
a) die ihm aufgetragene UArbeit willig zu übernehmen und nach des Meisters Vorschrife 
gut und sleigig auczurichten; 
b) dem Meister ehrerbietig zu begegnen und kren zu seyn, auch sich nach dessen häuli= 
chen Einrichtungen zu beguemen; Dienste außer dem Handwerke oder der Kunst können 
jedoch von ihm nicht gefordert werden; 
cc) nur für Rechnung seines Meisters Arbeiten seines zünfelg erlernten Handwerkes oder 
seiner Kunst, sey es an Arbeitstagen oder auferdem, anzunehmen und zu beforgen; 
4) fär den bedungenen Lohn alle Werktage diejenigen Stunden, welche bey dieser Kunst, 
bey diesem Handwerke zur Arbeit bestimmt sind, pünktlich und mit Fleiß auszuhalten. 
Insbesondere ist das Feyern des sogenannten blauen Montages schlechterdings verboten, 
und zwar bey 6 gr. Geldbuse zur Har nwerkokasse im ersten, bey drey Tagen Gesängniß 
im zweyten, und bey vierzehn Tagen Gefängniß im dritten Uebertrekungefalle. 
e) In so sern er die Wohnung bey dem Meister hat, und nach gemachtem Feyerabend 
au5gegangen ist, längstens bis 10 Uhr Abends sich wieder einzusinden, es hätle ihm 
denn der Meister Erlaubniß zu längerem Ausenbleibden gegeben. 
Handelt ein Gesell dem zuwider: so hat der Arbeitsmeister oder Herr solches dem OÖber- 
meister anzuzeigen, und der Gesell wird für jeden Uebertretungssall um vier Groschen in 
die Zunftkasse bestrast. 
g. 88. 
Ist erste Verdingungszeit abgelausen: so fleht es dem Meister sowohl als dem Ge- 
sellen frey, ob sie anderweit uber eine bestimmte Dingezeit mit einander vertragen wollen, 
oder nicht. 
Gelhieht dieß nicht: so hat, vom Tage de5 Ablaufes der Dingczeit an, fernerhin auf 
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