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. 192.
Da nach Obigem die Obrigkeit auch von solchen Rechnungen, die von ihr nicht selbst
justisieirt worden, durch Auêhändigung derselben Kenntniß erhält: so muß sie diese dazu
benuben, um, wenn aus der Rechnung sich vermuthen läßt, daß entweder zu leicht, oder
au umständlich daben . Werke gegangen wird, oder, wenn Unordnungen und Ungebuhrnisse
daraus hervor gehen, durch Belehrung und Jurechtweisung ihres zur Zunft Abgeordneten,
oder sonst, nach Erfordern der Umstände, abhelsliche Maße zu geben.
8. 193.
Dem Rechnungsfuͤhrer ist unbenommen, wenn sich der bare Geldvorrath in der Kasse
bedeutend angehaͤuft hat, und nicht sobald“ zu verwenden ist, dasjenige, was er zu de
laufenden AusSgaben uscht bedarf, in der Zunftlade niederzulegen. Falls ein solcher Vor-
rath über funfzig Thaler beträgt, ist er, und sind die Junfworsteye welche sich sleißig
darnach zu erkundigen haben, sogar verpflichtet, zu dieser Niederlegong.
Der Rechnungöführer erhält über dergleichen niedergelegte *8 von dem Obermeie
ster einen Empfangschein, und giebt dagegen eine Quittung an die Zunstlade, wenn er Gel-
der auv derselben erhält.
Ueber die in der Zunstlade niedergelegten und wiederum aus derselben an den Rech-
nungsführer ausgezahlten, oder sonst angelegten und verwendeken Gelder, die jedoch alle in
der Rechnung erscheinen massen, ist bey der Lade ein besonderes Buch zu sühren, worin
jede eingetragene Einnahme= und Ausgabe-Post durch die Meneniauntrrshant des jedesma-
ligen Obermeisiers und des obrigkeitlichen Abgeordneten beglaubiget wird.
d. 194.
Zu Anlegung etwa gemachter Ersparnisse ist die obrigkeitliche Genehmigung erforderlich.
Anha ng.
Won der Kaufmanunschafe.
. 195.
An solchen Orten, wo die Kaufmannschaft eine Zuuft bildet, hat es hierbey sein Be-
wenden.
. 196.
Jede solche Zunft soll aus ihrer Mitte zwey Vorsteher haben, von welchen jährlich einer
neu gewählt wird.
F. 107.
Zum vehrling darf kein Knabe angenommen werden, welcher nicht hinreichenden Unter-
ticht im Rechnen uno Schreiben und usere dem Kausmann nuplichen Kenntnissen genossen hat.
198.
Keinem Lehrlinge darf früher ein Lehrbrief ertheilt werden, als bis er ein Zeugniß seiner
Phigkeit vorgelegt hat. Er soll zu dem Ende durch die Vorsleher und einen andern bewähr-