Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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vilegirt, daß sie, besonders bey entstehenden Concursen, allen anderen Yosten vorgeben, und 
der Curator der Concurê-Masse solche, ohne daß dieserhalb eine besondere Location erf r# 
dert, oder einiger Kostenbeytrag verlangt werde, aus der Masse, vor allen underen beistungen, 
zu cntrichten, bey Vermeidung empfindlicher Strase, gehalten seyn souz auch wird ferner 
noch verordnet, daß, wenn ein Gebude vermierhet ist, von dem Miethmany', die Beytráge 
entrichtet und von diesem dem Eigenthümer auf das Miethgeld an und zugerechnek, nicht 
werniger auch, ween der zu leistenden Beyträne, wenn gleich der Brand sich vorher creig- 
net hätte, sich an denjenigen, so zur Zeit der auogeschriebenen Einsammlung der Besiper 
des Gebäudes ist (welcher deserhato sich allen Falles im Kaufbriefe, oder sonst, gegen seinen 
Verkäufer, vorzusehen haben würde) gehalten, und sie von diesem gehoben werden sollen. 
##. 23. 
In allen das Brandassecurations-Institut angehenden Sachen, die Ausfertiqung der 
Receptions-Scheine, wie oben +. 1 1. gedacht worden, ausgenommen, haben die Unterobrig- 
keiten unentgeldlich zu expediren, und bloß von den einzelnen Conékribnenten, welche ihnen 
besondere Bemühungen, Reisen, oder dergleichen, etwa verursachen, den baren Verlag an 
Pferdemiethe, oder Fubrlohn, auch billige Zehrung sich restieniren zu lassen, auherdem 
aber, bey gehabten ganz außerordentlichen und weitläuftigen Expeditionen zu erwarten, was 
ihnen das dandschafts-Collegium, auf die in dem in der Sache zu erstatrenden Berichte 
geschehene Anzeige, dafür zubilligen und von den Contribuenten zu erheben, nachlassen 
.Die bey den sich nöthig machenden Taxationen und Besichtigungen adhibirten Werk- 
meister hingegen, sind, nach Befinden der gehabten Bemuhungen, dieserhalb mit dem her- 
kömmlichen Tagelohne zu befriedigen. 
#. 24. 
Was das Landschafts-Collegium in Brandassecurations Angregenbeiten an die Unter- 
obrigkeiten zu bringen hat, wird selbigen, wenn es an einer andern, eben so sichern und 
weniger kostbaren Gelegenheit mangelt, durch Vothen, so aus der allgemeinen Kasse bezahle 
werden, zugefertiget, so wie die Bothen, welche hinwiederum von den Unterobrigkeiten an 
das Landschafts-Collegium in solchen Angelegenheiten abgeschickt werden, an Orten, wo“# 
keine Frohn= oder Reihebothen Herkommens, oder keine schon in Besoldung stehende Bothen 
vorhanden sind (als welche dergleichen Sachen ebenfalls unentgeldlich zu überbringen haben), 
mithin Bothen um Lohn gebraucht werden müssen, ihre Bezahlung, nach dem vorhandenen 
Regulative, eben daher erhalten. 
Was hingegen einzelne Interessenten an Erpeditlonen, entweder bey dem bandschafté- 
Collegium, oder bey den Unterobriglhicen veranlassen, für dessen Einbesörderung haben sol- 
che, ohne weiteres Zuthun, zu sorgen.
	        
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