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hebung derselben zu elnem Institute für den ganzen Umfang des Großherzogthumes, als wo-
rauf schon früher von Unsrer Landes-Direction, angetragen worden war, niche nur geneh-
migt, sondern auch durch Verwilligungen unterstützt. Wir sinden Uns, in Uebereinstimmung
mit der hierüber abgegebenen ständischen Erklärungöschrift vom 21 sten Dezember 1818., nun-
mehr veranlaßt, Folgendes, als Geseß, au5zusprechen und zu verordnen:
Von Bekann'machung des gegemwärtigen Gesehes an, werden sn das Irrenhaus, wel-
ches zeither zu Eisenach unterhalten worden ist, keine Kranken mehr ausgenommen. Es be-
stehet künftig zur Unterbringung und Heilung der Irren nur eine öffentliche Anskalt in dem
Großherzogthume, die zu Jena.
II.
Die Anstalt zu Jena ist der Oberaufsicht Unsrer Landes-Direction untergeben, welcht
die Verwaltung derselben durch die dortige Polizey-Kommission und weiter durch einen ei-
gens angestellten Wirthschafter besorgen läßt.
Außerdem hat die Anstalt zwey Aerzte, regelmäßig aus dem Mittel der bey der Uni-
versität thätigen Lehrer, zu Vorstehern. Von den Vorsiehern gehen alle Anordnungen aus,
welche die Heilung der Kranken selbst betrefsen und, um dieses Zweckes willen, auf die Dauer
des ARusenthalts in der Anstalt und auf die Behandlung in solcher Einftuß haben.
III.
Bur Aulnahme in die Irrenanstalt eignen sich: 1) Melancholische, 2) Wahnsinnige,
3) Nasende.
Es eignen sich nicht dazu: Verstandesschwache, Blödsinnige und solche, welche an einem
bloß organischen Fehler leiden. Für diese bleibt auf die zeitherige Weise gesorgt.
IV.
Die Einlieserung, wie dle Aufnahme eines Kranken in die Anstalt, erfordert eine aus-
brückliche Genehmigung Unsrer Landes Direction. *