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1) e6 muß für den aufzunehmenden Ausländer die volle Vergötung dec durch ihn,
seine Versorgung und Heilung, der Anstalt erwachsenden Aufwandes bedungen werden;
2) c muß diejenige obriykeitliche Behörde, deren Unterthan der Aucländer ist, sich
bündigst dahin erklären, daß sse
6) für die richtige Einzahlung der bedungenen Vergütung zur Kasse der Anstale ge-
recht seyn, und daß sie
b) ihren Unterthan zwey Monate nach einer, von Seiten der AnKalt etwa erfolgeen,
Aufkündigung unweigerlich und ohne Unterschied, er sey genesen oder nicht, wieder
aufnehmen wolle.
XI.
Unsrer Landes-Direction bleibt es vorbehalten, krafst der ihr zustehenden Oberaufsichr,
1) der Polizey-Kommission zu Jena, als der die Austalt verwaltenden Behoͤrde,
2) den Vorstehern der Anstalt,
3) den dabey angenommenen Wirthschafkern,
die nöthigen Amtsvorschriften, (Instructionen) zu erkheilen.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Geseh eigenhändig vollzogen und mit Unstem
Großherzoglichen Insegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar den 23sten Februar 1821.
(L. S.) Carl Augusst.
C. W. Frcoh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. Dr. Schweiter.
vät. Erust Mäller.
Gesetz,
dle Irrenanstale in Jena und die
Verpstegung der Irren überhaupt
betressend.