741
und darüber alt sind, und bep lhren Aeltern keinen Unterhalt finden, gehören, so fern nicht
ehn näherer Anspruch auf ihre anderweitige Aufnahme begröndet ist, in den Ort ihrer
eburt.
. .
Hat ein Staatsangehériger durch irgend eine Handlung sich seines Bürgerrechtes ver-
lustig gemacht, ohne einem andern Staate zugehörig geworden zu sepn: so kann der erstere
Staar der Beybehaltung oder Wiederannahme desseiben sich nicht entziehen.
5. 8.
Handlungsdiener, Handwerksgesellen und Diemstbuehen, welche, ohne elne selbstständige
Wirthschaft zu haben, in Diensten stehen, ingleichen Zöglinge und Studierende, welche der
Erziehung oder des Unterrichts wegen, irgendwo verweilen, erwerben durch diesen Aufent-
halt, wenn derselbe auch langer als zehn Jahr dauern sollte, kein Wohnsihrecht.
Zeitpächter sind den hier oben benannten Individuen nur dann gleich zu achten, wenn
sie nicht für ihre Person, oder mit ihrem Hausstande und Vermögen sich an den Ore der
Pachtung hinbegrben haben.
· 9
DOenjenigen, welche als Landstrescher 8. aus irgend einem andern Grunde ausgewie-
sen werden, hingegen in dem benachbarten Staate, nach den in der gegenwärtigen Ueberein-
kunft festgestellten. Grundsätzen, kein Heimwesen anzusprechen haben, ist letzterer, den Ein-
tritt in sein Gebieth zu gestacten, nicht schuldig, es würde deun urkundlich zur völligen
Ueberzeugung dargethan werden können, daß das zu übernehmende Individuum einem in
gerader Richtung rückwärts liegenden Staate zugehöre, welchem dasselbe nicht wohl anders,
als durch das Gebieth des erstern zugeführt werden kann.
. %
Sämmtlichen betreffenden Behörden wird es zur streugsten Pflicht gemache, die Absen-
dung der Vagabunden in dos Gebleth des andern der hohen contrahirenden Thelle nicht
bloß auf die eigene unzuverlässige Angabe derselben zu veranlassen, sondern, wenn das Ver-
hältniß, wodurch der andere Staat zur Uebernahme eines Vagobunden Conventions-mäßig
verpflichtet wird, nicht aus einem unverdächtigen Passe, oder aus anderen völlig glaubhaf-
ten Urkunden hervorgeht, oder, wenn die Angabe des Vagabunden nicht durch besondere
Gründe und die Verhältnisse des vorliegenden Falles unzweiselhast gemacht wird, zuvor die
Wahrheit sorgféltig zu ermitteln, und nöthigen Falles bey der, vermeintlich zur Aufnahme des
Vagabunden verpflichteren Behörde Erkundigung einzuziehen.
*½**
Sollte der Fall eintreten, dag ein, 9o dem einen der hohen conkrahirenden Theile,
dem andren Aheile, zum weitern Transporte in einen rückwärté llegenden Staat, zusolge
der Bestimmung des §. 9. zugesöhrter Vagabunde, von dem lebtern nicht angenommen
wörde: so kann derselbe wieder in denjenigen Staat, welcher ihn ausgewlesen hatte, zur
vorläusigen Beybehaltung zurückgebracht werden. «