Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Eine Ausnahme von obiger Berechnungs- Norm tritt bey solchen Branntweinbrennern 
ein, welche sich bey ihrer Brennerey Waͤrmblasen, oder große Huͤte mit Waͤrmblasen 
zugelegt haben, diese müssen ihres größeren Erwerbes wegen ben Impost von ihren Vlasen, 
im ersten Falle nach einem angenommenen 6,/2. mahligen, im zweyten Falle nach einem 
8. mahligen täglichen Abtrieb entrichten. 
8. 4 
Jeder, der entweder eine neue Branntweinbrennerey eiprichten, oder auch nur elne be- 
reits bestehende erweitern will, hat zuvörderst bey Großhkrzoglicher LandeS-Direktion Er- 
laubniß dazu zu suchen, nach deren Erlangung sodann die Oyhmung der Blase, wofür je- 
der Brenner 2 thlr. Kasse:Geld zu bezahlen hat, von dem Großherzoglichen Landschafté- 
Kollegium verfügt und die Impost-Abgabe auf dem Grunde obiger Tabelle regulirt wire. 
e 
Jeder Branntweinbrenner hat, wenn er anfangen, oder wenn er aufhören will zu 
brennen, dieses jedes Nahl in der Impost-Einnahme seines Ortes zu melden und im er- 
sten Falle sich den Blasenhut aushändigen zu lassen, im lebteren Falle aber denselben in 
zo Impost-Einnahme nlederzulegen, worauf sodann durch die Impost-Einnahme unge- 
säumt berichtliche Anzeige bey dem Großherzoglichen Landschafts-Kollegium gemacht wer- 
den muß. Brennt ein Impost- Einnehmer selbst Branntwein: so hat er obige Meldung 
bey seiner Gerichtsbehrde zu machen und bey dieser den Blasenhut WWrur welche 
sodann auch den erforderlichen Bericht an das Großherzogliche Landschafts-Kdllegium zu 
erstatten hat. In dem zu erstattenden Berichte ist genau Tag und Stunde zu bemerken, 
wenn der Blasenhut abgegeben, oder zurückgenommen worden, denn es muß die Impost- 
Abgabe aus die ganze Zeit, von der Abhophlung des Blasenhutes an ble zu dessen Zu- 
rückgabe, von dem Brenner entrichtet werden und sindet übrigens hierbey, was den ersten 
und letzten Tag anlangt, folgende Berechnung Statt: 
) hat der Brenner den Blasenhut Vormittags und (pätestens bis 12 Uhr Mittags 
abgehohlt: so muß schon derselbe ganze Tag vergeben werden, wogegen, wenn die 
Abhohlung deö Blasenhutes nach 12 Uhr Mittags erfolgt, die Impost, Abgabe erst 
mit dem folgenden Tage zu laufen anfüng“"; 
2) ist der Blasenhut Vormiteags und längstens bis 12 Uhr Mittags von dem Bren- 
ner abgegebrn worden: so wird auf denselben Tag kein Impost mehr bezahlt; giebt 
er aber den Blasenhut erst nach r2 Uhr Mittags ab: so muß er den Impost noch 
für den ganzen Tag bezahlen. 
S 6. 
Brenn# ein Brenner, ohne daß er davon Meldung bev der Impest-Einnapme ge- 
macht und den Blasenhut abgehohlt hat, mit Hülfe eince zwenten Blaseuhntes: so er 
schunt er alc Defraudom; e5 wird angenommen, als häbe er die hanze Zest von dem 
age an, wo er zuleht seinen Blasenbut in die Impost= Einnahme abgegeben hak, bis 
zu dem Tage, wo ihm der zweyte Blasenhut abgenemmen worden ist, oder er denselber
	        
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