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Alle, so wohl auf dem Auslande eingebrachte, als von inländischen Fabriken bezogene
Karten, müssen von dem Empfänger, wenn er sich in einer Stadt befindet, bey der Impost-
Einnahme seines Ortes, wenn er sich aber auf dem Lande befindet, bep der Impost-Ein-
nahme des Ortes, wo das Bezirksamt seinen Sih hat, gemeldet und verimpostet, auch von
dem Impost- Einnehmer, zum Zeichen, daß der Impost bezahlt ift, gestempelt werden. Der
Impost-Einnehmer erh#e für diese Bemühung von dem, woicher die Karte stempeln lößt,
von jedem Stäck der drey feinen Sorten 2 pf. und von jedem Stück der zwey geringeren
Sorten 1 pf.
Ein Jeder, bey welchem ungestempelte Karten angetroffen werden, wird, und zwar suͤr
seden einzelnen Fall, der zur Anzeige kommt, mit § thlr. bestraft, wovon der Denunciant.
die Halfte erhält.
. 6.
Werden solche Waaren, wovon in dem gegenwärtigen Kapitel gehandelt ist, blosf zur
weiteren Versendung in'é Ausland eingebracht, sind sie uneröfsnet niedergelegt, auch bereits
verimpostet worden: so ist, wenn die Weitersendung in'é Ausland geschehen soll, dieses in
der Impost-Einnahme des Ortes, wo die Waaren geladen worden, anzuzeigen und von
dem Impyyst-Einnehmer, wenn er zuvor die Quantität der auözuführendem Gegenstände und
der darüber von dem Versender auögestellten Frachtbriefe untersucht hat, ein gestempelter
Passir-Zettel auszustellen, welcher in der Impost-Einnahme des letzten inlándischen Ortes
(Gränzortes) zu produciren und worauf sodann der Impost-Einnehmer, wenn er sich da-
daß die Waare wirklich ausgeführt worden, zuvor überzeugt hat, verbunden ist, den
Betrag des früher daran bezahlten Imposte, gegen Zurücklassung des Passir, Zetkels und-
auf dessen Ruckseite zu schreibende Quittung des Empfängeré zu restituiren.
Instruktion
für sämmtliche Impost-Einvehmer im Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach.
I.
Jeder neu angenommene Impost-Einnehmer hat sich den ganzen Inhalt deß Impofl
Regulatives umständlich bekannt zu machen.
2.
Er hat bev Antrikt des Dienstes sogleich ein Impost-Manual zu fertigen, worin er:
a) von Quartal zu Quartal sämmtliche, dem Impost unterworsene Artikel, sobald sie
elngebracht und gemeldet werden, unter die ihnen gebérinen Rubriken mir genauer und
namenclicher Bemerkung des Iinpost-Pflichtigen, des Impost- Berrages davon, und
des Tages, an welchem die Meldung so wohl, als die Bezahlung geschehen, einzutra-