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7.
Der Impost ist von dem Einnehmer ulcht anders, als in guten kassemäßigen, nach
dem Conventions-Zwanzig= Guldenfuß ausgeprägten, harten Münz, Sorten zu erheben und
nach dem dermanen bis auf weitere Abenderung bestehenden Kasse-Kurs
enthaler . 1 thlr. 11 gr. — pf.
eP Species-Thaler zu. 1 - 8.—
Ein 20 Krenzerstück zu — = 5.#. 4
Ein 10 Kreuzerstück zu — 2 8
Einen Louiscor u . 5 „ 8. —
Einen Dukaten 3 . s-—--——--
von dem Impost-Bezahlenden anzunehmen.
8.
Jeder Impost-Einnehmer hat zu heschwinderer trrterscht, die an die Impost-Ein-
nahme einzuliesernden Gelder nicht nur in ein richtiges Sorten-Verzeichniß zu bringen,
sendern auch jede Geld= Sorte besonders, jedoch wenn e6 20 Kreuzer, oder lo Kreuzer
sind, nicht untet Z thlr. ¶ ober in anderen als 10, 15 und 20 Thalerrollen, die groͤbe-
ren Muͤnz-Sorten aber, soweit solche zureichen, in runden Summen zu packen, und jedes
Paquet mit dem Gehalte der Geld-Sorten, und mit Namen und Ort der Einnahme (3. B.
Impost-Einnahme Weimar) deutlich geschrieben zu bezeichnen.
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Da in Ruͤcksicht der Impost-Quartale verordnet und sesigeseh werden, daß.
das Quartal Heminiscere vom #sten Januar bis ult. März,
das Quartal Trinitatis vom isten April bis Josten an
das Quartal Crucis vom usten Juliuc bis gosten Skemer und
das Quartal Luciac vom isten October bis Zusten December
jeden Jehreé läufe: so hat der Impost-Einnehmer jeden Ortes sich mit dem Abschluß der
Register und Ibliescung der Gelder genau hiernach zu richten.
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10.
Die dem Impost-Einnehmer mit übergebene Waage und Gewicht hat derselbe sscher
auszubewahren und zu erhalten, auch vorzuglich dafür besorgt zu seyn, daß das steinerne
Impost-Gewicht, wo dergstichen mit übernommen worden, beständig richtig erhalten, und
zu dem Ende mit dem auch überkommenen eisernen Geriht öfters Weglcchen werde.
Uebrigens aber hat derselbe, sobald etwas hieran, nicht durch eigene Schuld und Unvorsich-
tigkeit, sondern wegen langen und öfteren Gebrauch, wandelbar werden, oder gar. nicht mehr
zu gebrauchen seyn sollte, debhalb derichtliche Anzeige an das Grohherzogliche bandschafté-
Kollegium zu machen, welches hierauf der Reparatur, oder allenfallsigen neuen Anschaffung
halber daß weitere Nöthige in der Sache an die Unterbehörde- verfügen und von derselben
kesorgen lassen wird.