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Januar,
Februar,
ust,
Oktober und
November;
so daß an jedem dieser Tage der achte Theil der Jahres- Steuer, oder Ein Termin
anséllig wird; wohl verstanden, daß es in der Herrschaft Blankenhoyn und den vor-
mahls Reichöritterschaftlichen Bezirken sein Bewenden bey der Bestimmung des K. 15.
des kandechrundgesetes der Steuerverfassung vom 20sten April 1921. behaält.
v. Etr- Ge.
4% "k 9 I. Hinsichtlich der Einkommensteuer und zwar:
*#75n der als Entrichtungssorm und Auödruck derselben vom Grundeigenehume Irorstch zu
leistenden 4,1/2 Steuer-Termine, ebenfalls auf den ersten Tag eines jeden der
nur genannten Monate, so daß jedes Nahl ein halber Grundaikuer, Per kine 1410
ist, mit Ausnahme des ersten NRovembers, an welchem Tage Ein ganzer Ter-
min anfaͤllt.
rot wacioee 2) Der Einkommensteuer von anderem, ale dem aus Grundbesitz herruͤhren-
nen-Mesctes.) den Einkommen und Ertrag, und zw
a) binsichttch des Einkommens an Grund- ok Kopital- Renten, vom Gewerbs=
d Pachtungsbetriebe, auf den ersten Tag der Monate Januar und Julius
r daß an diesen Tagen jedes Mahl der sragliche Betrag des laufenden Se-
mesters als angefallen zu betrachten, jedoch erst in ven Monaten Närz,
Junius, September und December, jedes Mahl zur Hälfte, also in
Quartalen zu berichtigen ist;
b) bKasihich des Einkommens vom Staatêé= und Privat-Dienste, auf den ersten
Tag der Monate
so daß jedes Mahl der Betrag eines Quartals als angefallen betrachtet wirr,
und im Lause desselben zu entrichten ist.
8. 4.
Die Erhebung der Steuern geschiehet nach den terminlich darüber zu rechtsertigenden Erträgen.
I. In Ansehung der alten Grundsteuer erfolgt: