Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Als  dauernder  Aufenthalt  ist  anzusehen:

a)  für  militärpflichtige  Dienstboten,  Haus=  und  Wirtschaftsbeamte,  Handlungsdiener,  Handwerksgesellen,
  Lehrlinge,  Fabrikarbeiter  und  andere  in  einem  ähnlichen  Verhältniß  stehende  Militärpflichtige
  der  Ort,  an  welchem  sie  in  der  Lehre,  im  Dienst  oder  in  Arbeit  stehen.

b)  für  militärpflichtige  Studirende,  Schüler  und  Zöglinge  sonstiger  Lehranstalten  der  Ort,  an
welchem  sich  die  Lehranstalt  befindet,  der  die  Genannten  angehören,  sofern  dieselben  auch  an
diesem  Orte  wohnen.

Hat  der  Militärpflichtige  keinen  dauernden  Aufenthalt,  so  meldet  er  sich  bei  der  Ortsbehörde  seines.
Wohnsitzes.
.  v.  6.  5.  80.  Art.  II.  §.

W.  G.  S.  17.  G  12.

Wer  innerhalb  des  Reichsgebiets  weder  einen  dauernden  Aufenthaltsort  noch  einen  Wohnsitz  hat,
meldet  sich  in  seinem  Geburtsorte  zur  Stammrolle,  und  wenn  der  Geburtsort  im  Auslande  liegt,
in  demjenigen  Orte,  in  welchem  die  Eltern  oder  Familienhäupter  ihren  letzten  Wohnsitz  hatten.

G.  v.  6.  5.  80.  Ast.  II.  F.  12.

Bei  der  Anmeldung  zur  Stammrolle  ist  das  Geburtszeugniß")  vorzulegen,  sofern  die  Anmeldung
nicht  am  Geburtsorte  selbst  erfolgt.

Sind  Militärpflichtige  von  dem  Orte,  an  welchem  sie  sich  nach  Ziffer  2  oder  3  zur  Stammrolle
anzumelden  haben,  zeitig  abwesend  (auf  der  Reise  begriffene  Handlungsgehülfen,  auf  See  befindliche
  Seeleute  u.  s.  w.),  so  haben  ihre  Eltern,  Vormünder,  Lehr-,  Brot=  oder  Fabrikherren  die
Verpflichtung,  sie  innerhalb  des  in  Ziffer  1  genannten  Zeitraums  zur  Stammrolle  anzumelden.

Dieselbe  Verpflichtung  ist,  soweit  dies  gesetzlich  zulässig,  den  Vorstehern  staatlicher  oder  unter
staatlicher  Aussicht  stehender  Straf-,  Besserungs=  und  Heilanstalten  in  betreff  der  daselbst  untergebrachten
  Militärpflichtigen  aufzuerlegen.

Die  Anmeldung  zur  Stammrolle  ist  in  der  vorstehend  vorgeschriebenen  Weise  seitens  der  Militärpflichtigen
  so  lange  alljährlich  zu  wiederholen,  bis  eine  endgültige  Entscheidung  über  die  Dienstverpflichtung
  durch  die  Ersatzbehörden  erfolgt  ist  (§.  28,).

Bei  Wiederholung  der  Anmeldung  zur  Stammrolle  ist  der  im  ersten  Militärpflichtjahre  erhaltene
  Loosungsschein  (§.  67)  vorzulegen.  4

Außerdem  sind  etwa  eingetretene  Veränderungen  (in  betreff  des  Wohnsitzes,  des  Gewerbes,
des  Standes  2c.)  dabei  anzuzeigen.  4

Von  der  Wiederholung  der  Anmeldung  zur  Stammrolle  sind  nur  diejenigen  Militärpflichtigen  befreit,
welche  für  einen  bestimmten  Zeitraum  von  den  Ersatzbehörden  ausdrücklich  hiervon  entbunden  oder
über  das  laufende  Jahr  hinaus  zurückgestellt  werden  (§.  29,  .

Militärpflichtige,  welche  nach  Anmeldung  zur  Stammrolle  im  Laufe  eines  ihrer  Militärpflichtjahre
ihren  dauernden  Aufenthalt  oder  Wohnsitz  nach  einem  anderen  Aushebungsbezirk  oder  Musterungsbezirk
  verlegen,  haben  dieses  behufs  Berichtigung  der  Stammrolle  sowohl  beim  Abgange  der  Behörde
  oder  Person,  welche  sie  in  die  Stammrolle  aufgenommen  hat,  als  auch  nach  der  Ankunft
an  dem  neuen  Orte,  derjenigen,  welche  daselbst  die  Stammrolle  führt,  spätestens  innerhalb  dreier
Tage  zu  melden.  S.  47,  ).

10.  Versäumung  der  Meldefristen  (Ziffer  1,  7  und  9)  entbindet  nicht  von  der  Meldepflicht.

11.  Wer  die  vorgeschriebenen  Meldungen  zur  Stammrolle  oder  zur  Berichtigung  derselben  unterläßt,

ist  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  drei  Tagen  zu  bestrafen.

st  diese  Versäumniß  durch  Umstände  herbeigeführt,  deren  Beseitigung  nicht  in  dem  Willen
des  Meldepflichtigen  lag,  so  tritt  keine  Strafe  ein  (§.  26,  .
R.  M.  G.  §.  33.

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*)  Diese  Geburtszeugnisse  sind  kostenfrei  zu  ertheilen.  (R.  M.  G.  §.  32.)