Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

sion uͤber die Norm, nach welcher der 
Brantwein zu verimposten sey. Es 
entwickelte sich aber auch dießmal kein Vorschlag, 
welcher für alle Landestheile gleich anwend- 
bar gefunden worden wäre; vielmehr begrün- 
dete sich die Ansicht, daß wegen großer Ver- 
schiedenheit der kandestheile, in ihrer Na- 
tur, politischen Zusammenstellung, Umgebung, 
und der daraus hervorgehenden Verhaltnisse 
eine allen gleiche Verimpostirungs-Art nicht 
wohl auszumitteln seyn werde. 
Es wurde nun zwar die Frage: ob die 
gegen das Regulativ (welches die bieherige 
Berechnungsart der Abgabe bepbehüält) auf- 
gestellten Gründe von solcher Wichtigkeit 
wären, daß man von den Bestimmungen 
desselben abgehen könne? unter 28. Mitglie- 
dern durch eine Mehrheit von 6. Stimmen 
verneint; jedoch um den mancherley ausge- 
sprochenen und als beachtungswerth aner- 
kannten Wünschen zu genügen, beschlossen, in 
der Erkläárungsschrift dahin anzutragen, daß 
die administrativen Behörden zur Belebung 
eines der Landes-Industrie so wichtgen Ge- 
schäfts sich mit den Brantweinbrennern über 
Impost-Aversional-Quanta, wo man sie wün- 
sche, Versuchsweise zu benehmen, bey Be- 
stimmung derselben aber darauf zu sehen 
haben möchten, daß weder die Landeskassen“ 
noch vorzüglich die Brantweinbrenner unter 
sich benachtheiligt würden. 
Der Vortrag gieng nun zur zweyten 
Abtheilung des g. 2. Cap. VI. fort, nach 
welcher von jedem Weimar. Scheffel Getrai- 
de beym Brantweinbrennen consumirt, in 
der Regel 7 gr., Ausnahmsweise aber in 
den insolirt liegenden Landestheilen des Groß- 
herzogthums, namentlich im Amte Alstedt 
und in der Stadt Ostheim mit Vorderge- 
richt nur 2 gr, und im Neustädter Kreise 
3 gr. entrichtet werden soll. 
Weil nun aber in den, dem neuen Im- 
post = Regulative beigelegten Ministerial- 
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Vortrage die Gleichsetzung aller Landestheile 
empfohlen worden war; so sprach man 
sich über die durchgreifende Vereinigung 
aller Kreise des Großherzogthums in Bezug 
auf indirecte Abgaben weiter aus. Gegen 
diejenigen, welche einen Unterschied gemacht 
wünschten in der Erhebung der indirecten 
Abgaben, um die verschiedenen Verhältnisse 
zu berücksichtigen, erklärte sich ein Abgeord- 
neter dahin, daß man in einem solchen Falle 
für das Unterschiedmachen gar kein Ende 
absehe: denn nehme man einmal einen Un- 
terschied zwischen den Kreisen an, so sprä- 
chen dieselben Beweggründe dafür, auch bey 
einzelnen Aemtern und Ortschaften derglei- 
chen Verschiedenheiten anzubringen. In Be- 
zug auf indirecte Abgaben gebe es nichts 
schädlicheres, als Provinzial = Abtheilungen, 
weil dadurch nur Prägravationen bewirkt 
würden, welche man doch möglichst zu ver- 
meiden suchen müsse. Indem mehrere Mit- 
glieder der Versammlung mit der letzten 
Ansicht einverstanden waren, mehrere aber 
die entgegengesetzte Meinung hatten und die 
Discussion eine Vereinigung der Meinungen 
nicht herbey führen konnte, so wurde abge- 
stimmt und 19. Stimmen entschieden gegen 
1o., daß der Wunsch bey Erhebung der in- 
directen Abgaben, auf die Verschiedenheit 
der Landestheile Rucksicht zu nehmen und daß 
die dabey nöthigen Nodificationen bey dem 
künftigen Landtage von den Behörden in 
Vorschlag gebracht werden möchten, in die 
Erklárungsschrift ausgenommen werden sollte. 
Die weitern Bemerkungen und Wünsche, 
zu welchen sich der Landtag vereinigte, be- 
trafen einige andere §#. von minderem 
Belange, und die angefügte Instruction für 
die Impost-Einnehmer. Diese Bemerkungen 
wird die Erklérungsschrift über die Prü- 
fung des neuen Impost-Regulativs ent. 
halten. 
 
	        
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