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Dagegen wird von jeder Abgabenfreyheit atnslich ausgeschlossen
Allec, was nur im weitern Sinne Staatögut heißen kann, rahmentüch alles
dasjenige, was der Staat eben so gut wie sede Privat-Person zum Gegenstande eines
Gewerbes oder Handels macht, und alo solchen benutzt.
Dahin gehören
a) die landwirthschaftlichen Erzeugnisse der Domänen und Forsten,
b) die Erzeugnisse der Bergwerke und die Fabrikate des Vergbaves und Hüttenwesens,
) das Salz und andere Gegenstände, womit die Regierungen einen Alleinhandel treiben.
Welche Uebereinkunft diernit zur öffentlichen Kenntniß und zur Richtschnur für die be-
treffenden Behörden gebracht w
Weimar den 18Sten Dktober 1822.
Großherzogliches Sächsisches Staats-Ministerin.
Carl Wilhelm Freyh. v. Fritsch.
Bektanntmach ung.
Die Großherzoglichen Aemter, die Gerichte und Stadträthe so wie die Herren Geist-
lichen in den zum hiesigen Regierungsbezirk gehôrigen Großherzoglichen Landestheilen werden
hiermit aufgefordert, die von ihnen für das laufende Jahr zu fertigenden bisten resp. über
die Lebenden und über die Gestorbenen, Gebornen, Kopulirten, Geschiedenen und Kommu-
nikanten, in der vorgeschriebenen Form, längstens bis zum Zusten Dezember d. J. anher
einzusenden.
Weimar den ryten Oktober 7822.
Großherzogliche Sächsische Landes-Direktion.
von Mob.
Oeffentliche Belobung.
Als am 164en May dieses Jahres die 6jährige Tochter des Einwohners Zschiegner,
Dörtendorf in den drey Ellen tiefen Dorfteich gefallen war, ellte der Einwohner Nicol
Dormer daselbst mit seiner Tochker Eva Maria verehelichten Weller zu Hülfe. Lehterer
gelang es, das über zwey Ellen vom Ufer entfernte Kind aus dem Wasser zu ziehen, und
es haben. Se. Koönigliche Hoheit, der Großherzog, der Wellertn für diese lobenswerthe Hand-
lung eine Geld-Hrämie gnädigst zu verwilligen geruhet, welches, der gesehlichen Bestimmung
gemäß, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Weimar den Sten September 1822.
Grohheczogliche Süächsische Landes-Direktion.
Schwendler.