Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1822. (6)

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Ein Nahl ist es die Stelle der Eentral-Buchhaltung und Berechnung aller ortenkli- 
chen und arßerordentlichen Einnahmen der Großyerzogl. Kammer hinstchtlich aller ihrer 
Einkommensquellen und Zweige im Sinne des g. 2., gleichviel ob diese Einnahmen in ba- 
rem Gelde, oder in zu Geld berechenbaren Naturalien, oder sonstigen Objekten Statt finden, 
gleichviel ob diese Einnahmen in der Periode, welche jede Rechnung umfaßt (dem Rech- 
nungöjahre) und worin sie fällig wurden, sich zur Kasse des Land-Rentamtes in barem 
zelde, oder durch Zurechnungen realisiren, oder nicht, und in dieser lehter'n Hinsicht hin- 
wieder gleichviel, ob die zur Land-Rentamts= oder Kammer= Central -Kasse 
sich weder in barem Gel#e, noch in Zurechnungsposten realissrenden, aber fällig gewordenen 
Einnahmen bep den Elementar-Kassen und Unter, Rccepturen sich z. B. in Naturalien reali- 
sirten, aber daselbst noch unversilbert beruhen dlieben, oder sich auch bey diesen Elementar- 
d Unter-Recepturen nicht realisirten, sandern bey den Leistungspflichtigen noch in Rest 
ieben. 
Zum andern ist es die Stelle der Lammer-Central-Kasse und Kassenverwal- 
tung, welche aus dem Theile der im Laufe des Rechnungsjahres, oder früher in barem Gelde, 
oder in Zurechnungen zur Kamme.Centralkasse realisirten Einnahmen der Großherzogl. Kam- 
mer, wie solche der von der Re.hnung umfaßten Periode, odkr einer früheren angehbren, alle 
Ausgaben im Sinne des §. 2. bestreitet, welche in dem Rechnungsjahre vorkom##en. Als 
Verwaltung der Kammer-Centralta'se gehsren auch zur Elementar-Einnahme des #Land. Renk- 
amtes und der Kammer-Central-Kasse die Eimnahmen an Interessen von Aktiv-Kapitalien, 
Brand-Assecurations= Entschidigungszeldern, außerordentlichen Einnahmen der biöherigen 
Kammerkasse und Insgemein derselben Kasse, so wie sie bicher in solche gefiossen find und 
in solche pflegten berechnet zu werden. 
Eben lo, wenn Aktiv-Kapitalien zuräckgezahlt, oder zur Kasse gezogen werden, wenn 
Passiv-Kapitallen aufzunehmen sind, Cautions-Grloer eingelegt. werden, Verläge und 
Vorschüsse restituirt werden, aus Alienatlonen, Frohne-Reluitionen, Lehns-Allodisikationen 
und dergleichen Verwandlungen von nutzbaren Rechten des Großherzogl. Hauses Einkünfte 
entstehen, sließen. solche unmittelbar in die Kammer= Centralkasse, wie bisher. Die Kcch- 
nung des Land-Rentamtes, welche unter dem Namen der Jahrebrechnung über Ein- 
nahme und Ausgabe Großherzoglicher Kammer von dem Land-Rentmeister 
geführt und jäbrlich Großherzoglicher Kammer überreicht wird, muß dieser doppelten Be- 
deutung des Land-Rentamtes entsprechen. 
. §·9.· 
Was die Kasseneinrichtung des Land-Rentamtes betrifft: so soll sie solgende seyn: 
1) die Kammerkasse, welche das tand= Rentamt verwaltet, nimmt nur bare Gelh= 
einnaymen, oder Zurechnungsposten an. Naturalien und Reste bleiben, erstere bis zur 
Versilberung, eder Verausgabung für Rechnung der Kammer-Centralkasse, let tere bis 
sie eingehen, uneingesendete Gewährschaft der Elementar= Kassen, wenn sie gleich in der 
Einnahmerechnung, die das Land- Rentamt über sämmtliche Kameral-Einnahmen steur, 
t als Einnahme gebucht, aufgeführt werden. 
2) Die Haurtkasse, oder eigentliche Kammer-Gentralkasse: in welche alle baren 
Gelder ver recisirten Kammer= Revenüen, die von den Elementar: Kassen und Unter-
	        
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