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zum Heirathen erforderliche Alter vom 15ten May 1821 gilt als allgemeines Landesgeseh
auch fuͤr die juͤdischen Unterthanen. «
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eine Geldsirafe von funszig Thalern und im Wiederholungsfalle in Gefängnißstrase oder nach
Befinden in die Strafe der gänzlichen Dienstentsehung. Trauungen, welche, um diese
Gesetze zu umgehen, ohne Erlaubniß der Landes-Direktion außerhalb Landes vollzogen
wurden, sind null und nichtig und sollen an den Getrauten selbst mit einer Geldstrafe von
funszig Thalern oder achtwöchentlichem Gefängnisse geahndet werden.
. 15.
Die Ehe zwischen Christen und Jüdinnen, Juden und Christinnen isi verstattet, unter
der Bedingung jedoch, daß die in einer solchen Ehe erzeugten Kinder in der christlichen
Religion erzogen und daröber die bündigsten Versicherungen vor Gericht zum Protokolle
erklärt werden.
Ist die Elnsegnung elner solchen Ehe von dem Pfarrer des christlichen Theiles geschehen:
so ist dieselbe in allen ihren Folgen als eine burgerlich gültige Ehe zu beurtheilen. Spätere
Verträge der Ehegatten über die Religions-Bestimmung der Kinder sind durchaus ungültig.
8. 16.
Die Ehe zwischen Juden und Jüdinnen ist in ihren privat-rechtlichen Wirkungen der
Ehe zwischen Christen und Christinnen ebenfalle völlig glelch. Dieß gilt vornehmlich auch
von den Gerechtsamen der Ehefrau und dem damit verbundenen geseblichen Pfandrechte, es
mögen dieselben in den Landesgesehen, oder in den subsidiarischen Rechten, oder in besonderen
statutarischen Rechten gegründet sepn.
8. 17.
Weder Juden-Familien, noch einzelne Juden und Jüdinnen dörfen fortan in das Groß=
berzogthum ausgenommen werden, außer 1) in dem Falle, wo ein schon eingebürgerter
Jude mit einer auswärtigen Jüdin sich verehelicht und dazu von der gandes= Dlrektion die