Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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zum Heirathen erforderliche Alter vom 15ten May 1821 gilt als allgemeines Landesgeseh 
auch fuͤr die juͤdischen Unterthanen. « 
F.«l4. 
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eine Geldsirafe von funszig Thalern und im Wiederholungsfalle in Gefängnißstrase oder nach 
Befinden in die Strafe der gänzlichen Dienstentsehung. Trauungen, welche, um diese 
Gesetze zu umgehen, ohne Erlaubniß der Landes-Direktion außerhalb Landes vollzogen 
wurden, sind null und nichtig und sollen an den Getrauten selbst mit einer Geldstrafe von 
funszig Thalern oder achtwöchentlichem Gefängnisse geahndet werden. 
. 15. 
Die Ehe zwischen Christen und Jüdinnen, Juden und Christinnen isi verstattet, unter 
der Bedingung jedoch, daß die in einer solchen Ehe erzeugten Kinder in der christlichen 
Religion erzogen und daröber die bündigsten Versicherungen vor Gericht zum Protokolle 
erklärt werden. 
Ist die Elnsegnung elner solchen Ehe von dem Pfarrer des christlichen Theiles geschehen: 
so ist dieselbe in allen ihren Folgen als eine burgerlich gültige Ehe zu beurtheilen. Spätere 
Verträge der Ehegatten über die Religions-Bestimmung der Kinder sind durchaus ungültig. 
8. 16. 
Die Ehe zwischen Juden und Jüdinnen ist in ihren privat-rechtlichen Wirkungen der 
Ehe zwischen Christen und Christinnen ebenfalle völlig glelch. Dieß gilt vornehmlich auch 
von den Gerechtsamen der Ehefrau und dem damit verbundenen geseblichen Pfandrechte, es 
mögen dieselben in den Landesgesehen, oder in den subsidiarischen Rechten, oder in besonderen 
statutarischen Rechten gegründet sepn. 
8. 17. 
Weder Juden-Familien, noch einzelne Juden und Jüdinnen dörfen fortan in das Groß= 
berzogthum ausgenommen werden, außer 1) in dem Falle, wo ein schon eingebürgerter 
Jude mit einer auswärtigen Jüdin sich verehelicht und dazu von der gandes= Dlrektion die
	        
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