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g. 23.
Ver gegen die Bestimmungen bes K. 22 sich vergehet, hat Konsiskation der noch nicht
verkauften Waaren, over, wenn sich diese am Werthe über zehen Thaler Konventsons-Geld
belaufen, so wie sonst nach dem Ermessen der Landes-Direktion, eine Geldstrase von zehen
bis funfzig Thalern zu erwarten.
Fremde Juden, welche sich bloß um eines ihnen nicht verstatteten Handels willen in
dem Großherzogehume aufhalten, sind durchaus nicht zu dulden.
8. 24.
Keln Jude darf an den christiichen Sonn- und Zeyertagen Handel treiben, jedoch,
was den Handel im offenen baden anlangt, nur so lange und in so weit nicht, als sol-
ches auch den christlichen Kaufleuten besselben Ortes gese = und ordnungemäßig untersagt ist
Eine jede Uebertrekung dieses Gesetzes ist mit zwey bis zwanzig Thalern Strafe zu
ahnden, von denen ein Drittheil der Kirche, ein Drittheil der Armenkasse und ein Drit-
theil der Polizey= Strafkasse des Ortes zusällt.
.25.
Das Obereigenthum an Grundstücken ohne das nucbare Eigenthum, Zinsen und Zehn-
ten, die nicht zu Grundstücken gehören, ingleichen solche Güter, mit denen das Recht der
Landstandschaft oder andere hrundherrliche Rechte verbunden sind, dürfen noch zur Zeit von
Juden nicht besessen werden. Sind dergleichen Gerechtsame oder Güter einem Juden
entweder auf dem Wege der Erekution und Subhastation gerichtlich zugeschlagen oder ver-
erbt worden: so muß er solche binnen Jahresfrist wieder verkußern, bey Vermeidung des
gerichtlichen Anschlages.
2.
Andere Grundstücke — Häuser wie Feldgüter — dürfen die Juben an ihren Wohn=
orten sowohl pachten, als eigenthümlich erwerben; was Feldgüter anlangt, unter der De-
dingung jedoch, daß sie dieselben entweder selbst bewirthschaften oder durch andere Juden
bewirthschaften lasen.