II. In Befolgung eines unter'm agsten dieses Monaths anher eingegangen
Rescripts und auf den Grund der auf der kandes-Universitt r entgendenen Böchte
nen Ungebührnisse und groben Excesse werden die aus dem diesseitigen Verwaltungsbezirke
vort studierende Landeskinder, zugleich aber, und ganz besonderé, deren Neltern, Vormünder
oder Pfleger, auf die Strenge der bestehenden Gesetze, nahmentlich des in dem Großherzog=
thume publicirten Bundeötagsbeschlusses vom 2often September 1879, dessen dritter und vierker
Paragraph, als hierher gehörig, nachstehend noch besonders abgedruckt wird, andurch auc-
drücklich verwiesen, hiernächst aber als Sr. Königlichen Hoheit fester Wille ausgesprochen,
daß nur diejenigen bey künftiger Bewerbung um Anstellung im Staats- und Kirchendsenste
sich eine Beachtung oder vorzugsweise Berücksschtigung zu versprechen haben sollen, deren
Betragen auf den Schulen und Universitäten dafür Bürgschaft leistet, dah sie durch frühere
Zucht, besonders im auierlichen Hause, oder von Seiten derer, welche Aelternstelle an ihnen
zu vertreten hatten, zur Sittlichkeit, Geseblichkeit, und zum pünkklichen Gehorsam geßen
ipre Vorgesetzten pflichtmäßig angewöhnt worden find.
Hiernach haben sich sämmtliche Betheillgte, jebt und künftig, gemessenst zu achten, im
Uebertretungsfalle aber die Anwendung des gesetzlichen Nachtheils unfehlbar zu gewärtigen.
Weimar den Zosten Dezember 1822.
Großherzogliches Sächsisches Ober-Konssskorium.
Peucer.
Provisorischer Beschluß
über die in Ansehung der Universitten zu ergreisenden Maaßregeln.
*F
Die seit langer Zeit bestehenden Gesetze gegen geheime oder nicht autorisirte Verblndungen
aus den Universitäten sollen in ihrer ganzen Kraft und Strenge aufrecht erhalten, und ins-
besondere auf den seit einigen Jahren gestisteten, unter dem Nahmen der allgemeinen
Burschenschaft bekannten Verein um so bestimmter ausgedehnt werden, als diesem
Verein die schlechterdings unzulässige Voraussehung einer fortdauernden Gemeinschaft und
Correspondenz zwischen den Universitäten zum Grunde liegt. Den Regierungsbevollmächtigten
soll in Ansehung dieses Punktes eine vorzügliche Wachsamkeit zur Pflicht gemacht werden.
Die Regierungen vereinigen sich darüber, daß Individuen, die nach Bekanntmachung
des gegenwärtigen Beschlusses erweislich in geheimen, oder nicht autorisirten Verbindungen
geblieben, oder in solche getreten sind, bey keinem öffentlichen Amte zugelassen werden sollen.
K. 4.
Keln Studierender, der durch einen von dem Regierungs-Bevollmächtigten bestätigten,
oder auf dessen Antrag erfolgten Beschluß eines akademischen Senats von einer Universitat
verwiesen worden ist, oder der, um einem solchen Beschlusse zu entgehen, sich von der Unie
versität entferne hat, soll auf einer andern Untversität zugelassen, auch überhaupt kein Stu-
bierender, ohne ein befriedigendes Zeugniß seines Wohlverhaltens auf der von ihm verlasse-
nen Unitversitär, von irgend einer andern Universität aufgenommen werden.