Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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rathe überreicht werden, um ihn, nach Besinden, dem Großherzoglichen Militér-Kommando 
sofort zu überweisen oder um das sonst daben Erforderliche zu verfügen; 
n. Nach erfolgter Einstellung in den Aktiv-Bestand, jedoch nor in 
Friedens zeiten und bis zum Aucsrücken in das Feld, auf die 
Dauer seiner noch laufenden Dienstzeie einen, in der betheiligten Wafssengatlung aus- 
erercirken und nach Maßgabe der sonstigen Erfordernisse (J. 35) annehmlichen Vertreter zu 
stellen, wobey es übrigens sich von selbst verstehet, daß der Dienskthuende, bis zur er- 
solgten Genehmigung des diesfallsigen Stellvertretungs-Vertrages und wirklichen EinKtelluag 
deß Vertreters, die ihm obliegende Dienstpflicht, in ihrem ganzen Umfange, selbst noch zu 
erfüllen schuldig ist. 3 
Fünfeer Abschnitt. 
Von den Strasen gegen ungehorsame Dieenstpflichtige. 
S. 38. 
Derjenige, welcher mit dem nachfolgenden Jahre in die dienstpflichtige Altersklasse erste, 
kann vom ersten September an bic zu dem in der Mitte Oktobers anberaumten Muste- 
rungs-Termine bey der Drtsobrigzkeit seinen geseblichen Anspruch auf Besreyung und Zu- 
rückstellung, um die Erörterung deöselben dadurch zu befördern, vorläusig anbringen und 
die dazu nsthigen Bescheinigungen elnreichen, oder solches durch jeden Anderen für sch 
bewirken lassen. 
Im Musterung5-Termine aber hat der Dienstpflichtige selbst seine dießfallsigen An- 
sprüche anzubringen, da den Aeltern und Bormündern desselben oder deren Brvollmächtig= 
ten, solche für ihn anzubringen, nur in solgenden Fällen verstattet wird: 
1) Bey der Verhinderung desselben am persönlichen Erscheinen durch Krankheit. 
Das deshalb beyzubringende Zeugniß muß, im Falle der Ausstellung durch einen Arzt 
im Auslande, zugleich gerlchtlich beglaubiget seyn; außer diefem Falle reicht das Zeugniß 
eines im Grohherzogthume zur Praxis berechtigten Arztes oder auch des Ortsvorstan- 
des hin.
	        
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