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40) als Ungehorsame b-andelt werden sollen. Das Koncept dieser badung wird den Un:
kang der über jeden Verloofungsbezirk besonders zu führenden Abten machen.
.
Zur resp. Theilnahme am Verloosungs= und Einstellungsgeschäste haben sich im frag=
lichen Termine einzufinden:
1) ber vom Großherzoglichen Militäz#- Kommando dazu zu kommandirende Ossizier, um die
noch erforderliche Ressung und Untersuchung der Militär-Pflichtigen, hinficht!ich
ihrer koͤrperlichen Brauchbarkeit fuͤt den verschiedenen Waffendienst, zu bewirken,
2) ein verpflichteter, durch die Landes-Direktion im Einverstndnisse mit dem WMilitär.
Kommando, zu erwählender Arzt, um die in lehterer Hinsicht etwa noch usthige
arztliche Untersuchung der Dienstpflichtigen vorzunehmen.
Demnächst aber hat der Laudrath einen, von ihm zu erwählenden, verpflichteten Pro-
tokoll- Föhrer zu jedem Verloofungs-Termine mitzubringen, und von demselben die nötyige
Niederschreibung über das Verloosungsverfahren, bewirken zu lassen; die Gebührenforderung
dafür wird Großherzogliche Landes-Direktion gehsrig ermäßigen und aus der Kriegskasse
bezahlen lassen.
4 8. 14.
Di Verhandlungen im Verloosungs- Termine werden eroͤffnet:
1) mit der Publikation sämmtlicher Eutscheidungen der Landes-Direktion über die im
Musterungs= Termine dazu ausgesett gebliebenen Reklamationen und Gesuche, und,
nach Besinden, mit sofortiger Entlassung der Betheiligten aus dem Termine;
mit einer Aufforderung an ofe zur Looßziehung Erschienenen, ssch gehsrig anzumelden
und wegen etwa noch nicht angezeigter körperlicher Fehler diese Anzeige nachzuholen,
mlt der Warnung, daß, falls nach erfolgter Einstellung derselben ihre Enelassung
wegen verhelmlichter Schäden und Gebrechen nöthig seyn werde, sie mit angemessener
Geld oder Gefängnißstrase belegt werden sollen;
mit dem Aufruf an die Looepslichtigen zum Hervortreten, um dem Militär-Kommis.
sar und dem beauftragten Urzte zur weitern Besichtigung und Beurtheilung vor-
gestellt zu werden.
L.
. 15.
Der Militaͤr- Kommissar hat jeden Loospflichtigen gehoͤrig in das Auge zu fassen,
and sich uͤber die Anerkennung seiner Tuͤchtigkeit zum Militaͤr-Dienste bestimmt auczu-
sprechen. Er ist berechtiget und verpflichtet, in Ansehung derjenigen, welche er gegen die
Ausicht des Landrathes wegen Körperübel und Vernnstaltung zum Dienste nicht für taug-
lich erachtet, die dieöfallsigen Gründe za dem Protokolle zu geben, und, im geeigneten Falle,
sich auf das urtheil des Arztes zu berufen; so fern jedoch der Landrath bep seiner.
Ansicht verbleibt, ist der in Frage stehende Dienstpflichtige, mit dem Vorbehalte höherer
Entscheidung über die vorliegende Meynungsverschiedenhrit, zur Verloosung zu ziehen.