Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

9. 38. 
und jedes Herumziehen mit Beschaͤlhengsten (welches zum Theil bereits durch 6 
WiD) in dieser Hinsicht noch nicht wieder ausgehobene Landgestüt-Ordnung vom gösten 
ay 77098 verbothen war), ohne dazu durch einen annoch gültigen Eramnigchenn 
besugt zu seyn, bleibt von nun an, bey Vermeidung von Zehn Thalern Strafe verbo- 
then, wovon dem Denuncianten die Hälfte hiermit zugesichert wird, die andere Hälfte aber 
der Gestütekasse gehört. 
Weimar den roten Januar 1823. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. Schwendler. 
II. Se. Durchlaucht, der Herzog zu Sachsen Meiningen, haben huldreichst anzubefeh- 
ken geruhet, daß denjenigen hiesigen Landeskindern, welche die Fo Fez Akademe zu Drev- 
bigacker zur Erlernung der Vorktwisseschaft besuchen wollen, d bey den sonst erforder- 
lichen Eigenschaften aus Mangel an hinlänglichem Vermögen daran behindert sind, auf 
Est ##murhegeupnisse, das Honorar für die Lehrstunden, nach Umständen ganz oder 
zur Hälfte, erlassen irrde soll; wälches auf höchsten Besehl diermit zur Kenntniß des 
P#ohkums gebracht w 
Weimar den k#cnn Jannar 13823. 
Großherzogliche Sächsische Kammer daselbfl. 
Fr. Aug. Freyh. von Fritsch. 
III. In einem unterm 28ten Dezember vre Jahres anher erlassenen pöchst Re- 
scripte wird unterzeichnete Behoͤrde von den leider auf der Landes-Universität 
Tena neuerer Zele wieder Statt gehabten rebihimagen und groben Ercessen, so zut von 
der Strenge unterrichtet, welche geübt werden mußte, um für die Zukunft Zucht und Ord- 
nung immer mehr zu sichern. 
In Beziehung Mraus, und dem damit verbundenen aubbrücklihen böchsten Pefehie 
gemäß, säumen wir nicht, die aus dem dsesseitigen Bezirke studie en La 
deskinder zu Jena v zugliich deren Aeltern, Veschiiber und Vis, n 
die Strenge der diesfalls bestehenden Gesetze, nahmentiich aber des in dem Großherzogthume 
publicirten Bundestags-Beschlusses vom 2osten September r810 KF. 3. und 4. nachdrücklichst 
u verweisen, wornach G. 3.) alle geheime oder nicht autorisirte Verbindungen auft den 
Universttäten unbedingt ver helhene Tudiochuen aber, die denselben beygetreten, bey ke 
öosfentlichen Amte zugelassen; und (h. 4.) die von der einen Universität gesetlich Prrwiisenen 
Studierenden auf keiner andern ausgenommen werden sollen. 
Hiernächst sind wir guädigst beauftragt, e5 als Sr. Königlichen Hohei#t festen 
Willen auszusprechen, daß nur diejenigen bey künftiger Bewerbung um Anstellung im
	        
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