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und jedes Herumziehen mit Beschaͤlhengsten (welches zum Theil bereits durch 6
WiD) in dieser Hinsicht noch nicht wieder ausgehobene Landgestüt-Ordnung vom gösten
ay 77098 verbothen war), ohne dazu durch einen annoch gültigen Eramnigchenn
besugt zu seyn, bleibt von nun an, bey Vermeidung von Zehn Thalern Strafe verbo-
then, wovon dem Denuncianten die Hälfte hiermit zugesichert wird, die andere Hälfte aber
der Gestütekasse gehört.
Weimar den roten Januar 1823.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. Schwendler.
II. Se. Durchlaucht, der Herzog zu Sachsen Meiningen, haben huldreichst anzubefeh-
ken geruhet, daß denjenigen hiesigen Landeskindern, welche die Fo Fez Akademe zu Drev-
bigacker zur Erlernung der Vorktwisseschaft besuchen wollen, d bey den sonst erforder-
lichen Eigenschaften aus Mangel an hinlänglichem Vermögen daran behindert sind, auf
Est ##murhegeupnisse, das Honorar für die Lehrstunden, nach Umständen ganz oder
zur Hälfte, erlassen irrde soll; wälches auf höchsten Besehl diermit zur Kenntniß des
P#ohkums gebracht w
Weimar den k#cnn Jannar 13823.
Großherzogliche Sächsische Kammer daselbfl.
Fr. Aug. Freyh. von Fritsch.
III. In einem unterm 28ten Dezember vre Jahres anher erlassenen pöchst Re-
scripte wird unterzeichnete Behoͤrde von den leider auf der Landes-Universität
Tena neuerer Zele wieder Statt gehabten rebihimagen und groben Ercessen, so zut von
der Strenge unterrichtet, welche geübt werden mußte, um für die Zukunft Zucht und Ord-
nung immer mehr zu sichern.
In Beziehung Mraus, und dem damit verbundenen aubbrücklihen böchsten Pefehie
gemäß, säumen wir nicht, die aus dem dsesseitigen Bezirke studie en La
deskinder zu Jena v zugliich deren Aeltern, Veschiiber und Vis, n
die Strenge der diesfalls bestehenden Gesetze, nahmentiich aber des in dem Großherzogthume
publicirten Bundestags-Beschlusses vom 2osten September r810 KF. 3. und 4. nachdrücklichst
u verweisen, wornach G. 3.) alle geheime oder nicht autorisirte Verbindungen auft den
Universttäten unbedingt ver helhene Tudiochuen aber, die denselben beygetreten, bey ke
öosfentlichen Amte zugelassen; und (h. 4.) die von der einen Universität gesetlich Prrwiisenen
Studierenden auf keiner andern ausgenommen werden sollen.
Hiernächst sind wir guädigst beauftragt, e5 als Sr. Königlichen Hohei#t festen
Willen auszusprechen, daß nur diejenigen bey künftiger Bewerbung um Anstellung im