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in Gnaden beslaͤtiget, woruͤber die hoͤchsten Dekrete und resp. Verfuͤgungen unter'm roten,
26sten, 2gsten, 3usten August und 2ten September dieses Jahres ergangen sind.
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Se. Königliche Hoheit, der Peelhoun haben den Kammer- — bey Hoͤchstihro
Hof-Kapelle, Johann Adam Zipffel d. ä., wegen hohen Alters! und in Anerkennung
Rn ue treuen Dienste an Bepbehaltung seines vollen Gehaltes, unterm 19ten
gust d. J. in den Ruhestand zu versehen in Gnaden geruhet.
Bekanntmachungen.
I. Die Grohherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachische Regierung und die Hex-
zoglich Sachsen Meiningische Regierung, in der Absicht, die hinsichtlich der Vagabunden
und Ausgewiesenen gegenseitig zu besolgenden Grundsähe festzustellen, sind übereingekommen,
die Bestimmungen der zwischen gedachter Grohherzoglichen und der Königlich Sachsischen
Regierung, in Nummer 43. des Großherzoglichen Regierungs-Blattes von 1827 abgedruck-
ten Uebereinkunft, wegen wechselseitiger Uebernahme der Vagabunden und anderer Ausge-
wiesenen, als mit welcher die zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Herzogthume Sach-
sen Gotha und Altenburg bestehende diesfallsige Konvention, wie solche in dem F#ten Stück
der Meiningischen wöchentlichen Nachrichten von diesem Ja abre. abgedruckt ist, völlig gleich-
lautend übereinstimmt, auch zwischen den Großherzoglich Sächsischen und den Hrckeglch
Sachsen Meiningischen Landen als verbindlich anzuerkennen und vom ulsten September
dieses JahreS an in der Maße vollziehen zu lassen, dass die wechselseitig zugebracht werdem
den Vagabunden und Ausgewiesenen immer auf dem nächsten Wrge an cbie obrigkeltliche Be-
hörde khie Hepmath kransportire und in geelgneten Faͤllen n den Schöb gesetzt werden sollen.
dessen Urkund ist, auf höchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheft, des Großher=
zogs, viese Erklrung ausgesertiget worben, auch wegen gehöriger Vetanntmachung derselben
Verfügung ergangen
Weimar den w6 n August 1823
(L. 8.) -rogherzeglich Süchsisches Staats-Ministerium.
D. Christian Wilhelm Schweißber.
Erklärung
wegen mit der Herzoglich Sachsen
Meiningischen Regierung abgeschlos-
senen Uebereinkunft, die Aufnahme
der Vogabunden und Ausgewissenen
treffend
1I. ee lanbltaossche Erklärung vom 22sten May dleses Jahres enthält, daß die
Regel, nach welcher Gelder milder Stiftungen nur gegen hinlängliche gerlcheliche Sicherheit
angeliehen werden sollen, hie und da nicht streng beobachtet werde, und daß nicht selten
der Fall vortomme, wo ein Regreß= Anspruch an den Adminlistrator ohne Erfolg sey.
Wiewohl Uns nun, in Unserer Eigenschaft als geistliche Oberbehoͤrde, in 4%% auf
das unter Unserer Oberaufsicht stehende Kirchen= und andere milde Stifkungsvermögen, der-