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gleichen Faͤlle nur hoͤchst selten bekannt aeworden sind: fo moͤgen Wir dennoch nicht anste-
hen, allen und jeden Administratoren Uns untergeordneter milden Stiftungen hiermit die
Hesehliche Vorschrift von Neuem einzuschärfen, daß von dem verwalteten Kirchen= und an-
dern dergleichen Vermsgen nur gegen auslangenden gerichtlichen Consens aus-
geliehen werden darf, wie Wir denn, wie auch bisher schon geschehen, auf die Beobachtung
dieser Vorschrift streng sehen und die Administratoren und deren nächste Aufsichtsbehörden
für jede hiebey vorkommende Nachlässigkeit und Zuwiderhandlung verantwortlich machen
werden.
Weimar den aten August 1823.
Großherzoglich Sächsisches Ober-Konsistorium.
eucer.
Ul. Durch ein höchstes Reskript vom #sten August dieses Jahres, in Hinsicht des zur
Konfirmations--Fáhigkeit der Kinder, besonders in Beziehung auf das Alter, ge-
setzlich Erforderlichen und die früher deshalb ergangenen und bestätigten Vorschriften, ist es
der unterzeichneten Behörde zur besondern Pflicht gemacht,
1) den Aeltern, Vormündern te. an das Herz zu legen, ihre Kinder, insonderheit
die Mädchen, nicht zu früh aus der Schule zu nehmen und die in dem Ge-
sebe gegebene Erlaubniss in dem einzelnen Falle nur nach sorgfältiger Prüsung und
Berathung mit dem Geistlichen und dem Schullehrer zu gebrauchen;
2) alle Gesuche um Dispensationen von dem Gese·ß, mit Bezug auf dieses Reskripe,
für solche zu erklären, welche durchaus nicht beachtet werden bonnen, und dekhalb,
da dieses ein für allemahl ausgesprochen ist, in den einzelnen Fällen ohne alle weitere
Resolution bleiben werden;
3) Konfirmati'onen, welche von pflichtvergessenen Aeltern wider das Geseh im
In= und Auslande erschlichen, oder sonst erhalten werden, nach bekannten Grund-
sägen des Rechts für null und nichtig zu erklären, wobei gegen Geistliche, welche
sich dazu brauchen lassen, die besondere strenge Ahndung vorbehalten bleibt;
5 dbie den Geistlichen schon ertheilte Anweisung, „daß sie bep den Kindern in anderen
Staaten die Konsirmation durchaus nicht früher, als es das hiesige Landesgesetz er-
laubt und wenn die Gesehe des fremden Staates einen noch spätern Termin festfetzen,
nicht früher, als diese es verstatten, vornehmen sollen, in solchem Zusammenhange
und bey solcher Gelegenheit nochmahls auszusprechen 2c.“
Wir bringen diese höchsten Vorschristen und Anweisungen hiermit zur Kennkniß der
Geistlichen, so wie der Aeltern und Vormönder des diesseitigen Bereiches, um sich darnach in
allen darin angedeuteten Beziehungen auf das genaueste und gewissenhafteste zu achten. —
uch werden besonders die Geistlichen durch Wort und That mitzuwirken wissen, daß die
darin allenthalben ausgesprochenen Grundsätzee von den Gemeinden, so welt es dieselben an-
geht, dep der hochwichtigen Konsicmations-Angelegenheit ihrer Kinder wohl erwogen und
üktlich angewendet werden.
Eisenach den 12ten August 1823.
Großhergoglich Süchsisches Ober-Konfistorium dafelost.
D. J. A. Nebe,