Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

167

gleichen  Faͤlle  nur  hoͤchst  selten  bekannt  aeworden  sind:  fo  moͤgen  Wir  dennoch  nicht  anstehen,
  allen  und  jeden  Administratoren  Uns  untergeordneter  milden  Stiftungen  hiermit  die
Hesehliche  Vorschrift  von  Neuem  einzuschärfen,  daß  von  dem  verwalteten  Kirchen=  und  andern
  dergleichen  Vermsgen  nur  gegen  auslangenden  gerichtlichen  Consens  ausgeliehen
  werden  darf,  wie  Wir  denn,  wie  auch  bisher  schon  geschehen,  auf  die  Beobachtung
dieser  Vorschrift  streng  sehen  und  die  Administratoren  und  deren  nächste  Aufsichtsbehörden
für  jede  hiebey  vorkommende  Nachlässigkeit  und  Zuwiderhandlung  verantwortlich  machen
werden.
Weimar  den  aten  August  1823.
Großherzoglich  Sächsisches  Ober-Konsistorium.

eucer.

Ul.  Durch  ein  höchstes  Reskript  vom  #sten  August  dieses  Jahres,  in  Hinsicht  des  zur
Konfirmations--Fáhigkeit  der  Kinder,  besonders  in  Beziehung  auf  das  Alter,  gesetzlich
  Erforderlichen  und  die  früher  deshalb  ergangenen  und  bestätigten  Vorschriften,  ist  es
der  unterzeichneten  Behörde  zur  besondern  Pflicht  gemacht,

1)  den  Aeltern,  Vormündern  te.  an  das  Herz  zu  legen,  ihre  Kinder,  insonderheit
die  Mädchen,  nicht  zu  früh  aus  der  Schule  zu  nehmen  und  die  in  dem  Gesebe
  gegebene  Erlaubniss  in  dem  einzelnen  Falle  nur  nach  sorgfältiger  Prüsung  und
Berathung  mit  dem  Geistlichen  und  dem  Schullehrer  zu  gebrauchen;

2)  alle  Gesuche  um  Dispensationen  von  dem  Gese·ß,  mit  Bezug  auf  dieses  Reskripe,
für  solche  zu  erklären,  welche  durchaus  nicht  beachtet  werden  bonnen,  und  dekhalb,
da  dieses  ein  für  allemahl  ausgesprochen  ist,  in  den  einzelnen  Fällen  ohne  alle  weitere
Resolution  bleiben  werden;

3)  Konfirmati'onen,  welche  von  pflichtvergessenen  Aeltern  wider  das  Geseh  im
In=  und  Auslande  erschlichen,  oder  sonst  erhalten  werden,  nach  bekannten  Grundsägen
  des  Rechts  für  null  und  nichtig  zu  erklären,  wobei  gegen  Geistliche,  welche
sich  dazu  brauchen  lassen,  die  besondere  strenge  Ahndung  vorbehalten  bleibt;

5  dbie  den  Geistlichen  schon  ertheilte  Anweisung,  „daß  sie  bep  den  Kindern  in  anderen
Staaten  die  Konsirmation  durchaus  nicht  früher,  als  es  das  hiesige  Landesgesetz  erlaubt
  und  wenn  die  Gesehe  des  fremden  Staates  einen  noch  spätern  Termin  festfetzen,
nicht  früher,  als  diese  es  verstatten,  vornehmen  sollen,  in  solchem  Zusammenhange
und  bey  solcher  Gelegenheit  nochmahls  auszusprechen  2c.“

Wir  bringen  diese  höchsten  Vorschristen  und  Anweisungen  hiermit  zur  Kennkniß  der
Geistlichen,  so  wie  der  Aeltern  und  Vormönder  des  diesseitigen  Bereiches,  um  sich  darnach  in
allen  darin  angedeuteten  Beziehungen  auf  das  genaueste  und  gewissenhafteste  zu  achten.  —
uch  werden  besonders  die  Geistlichen  durch  Wort  und  That  mitzuwirken  wissen,  daß  die
darin  allenthalben  ausgesprochenen  Grundsätzee  von  den  Gemeinden,  so  welt  es  dieselben  angeht,
  dep  der  hochwichtigen  Konsicmations-Angelegenheit  ihrer  Kinder  wohl  erwogen  und
üktlich  angewendet  werden.

Eisenach  den  12ten  August  1823.

Großhergoglich  Süchsisches  Ober-Konfistorium  dafelost.
D.  J.  A.  Nebe,