Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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ein Theil der Ober-Ossiziere und der Unter-Ossiziere in den verschiedenen Amtöbezirken 
stationirt ist, zu benuhen, und für diesen Zweck das Verhältniß der Eivil= Behörden und 
der Militr -Behörden zu einander fest zu regeln, verordnen und befehlen Wir, wie folget: 
8. 1. 
Den Justiz= und Polizey-Behörden, mit Einschluß der Ortsobrigkeiten, steht es nicht 
nur auf ihre Gefahr und Verantwortung frey, sondern sie haben in den dazu ge- 
eigneten Fällen mit dem Rechte auch die Verbindlichkeit, zur Vollziehung ihrer Anord- 
nungen und zur Unterstütgung der von ihnen für nothwendig erachteten Maßregeln militéri- 
sche Hülfe zu erfordern. 
K. 2. 
Wenn eine schriftliche Requisition des Milicär-Kommando, wenigstens des in dem 
Amtöbezirke stationirten Ofsiziers, ohne Nachtheil für den Zweck geschehen kann, solglich 
in der Regel, sind alle Unterbehörden gleich den Oberbehörden verdunden, schriftliche 
Requisicfonen zu erlassen und in solchen die Absicht und die Veranlassung derselben genau 
anzugeben, damit die Militr-Behörde hierdurch in den Stand gesectzt werde, mit Rücksicht 
auf die Eigenthümlichkeit des Falles die Zahl der zu beordernden Mannschaft selbst zu be- 
stimmen, die Wahl der zu dem Kommando geeigneten Offiziere und Unter-Ofsiziere zu tref- 
sen und nach Befinden besondere Instruktionen zu ertheilen. 
8. 3 
Nur auönahmsweise, wenn bey einem längeren Verzuge die Vereitelung des Zweckes, 
oder sonst Gefahr zu fürchten sepn döürfte, bleibt e den Eivil. Behörden nachgelassen, die 
Requisition zum sosortigen Aufgebote der nöthigen Mannschaft und zum vorgezeichneten 
Gebrauche derselben schriftlich, oder mündlich, an einen im Amtobezirke stationirten Unter- 
Offizier zu richten. Es hat der so requirirte Unter-Offizier ohne allen Verzug Folge zu 
leisten, die verlangte Anzahl zum Dienst aus den ihm untergebenen Beurlaubten unverweilt 
zu beordern und die Anfährung derselben zur Unterstübung der getroffenen Anordnungen 
und sonst selbst zu übernehmen. Die Sorge daför, daß in einem solchen Falle der zunächst 
vorgesehzte Ober-Ossizier von der Requisition und dem Vollzuge derselben alsbald Meldung 
erhalte, gehört mit zu den Obliegenheiten der requirirenden Behörde. 
. 4. 
Ob Gefahr auf dem Verzuge hafte, ob ein Eil- und Nothfall vorhanden sey, oder 
nicht: hat die Eivil-Behörde zu beurtheilen auf ihre Verantwortung sowohl für die ge- 
schehene, als für die unterlassene Requisitlon. Jede Beschwerde, welche dadurch ver- 
anlaßt wird, gehört an die zunachst vorgeseczte Eivil-Behörde, auch von Seiten des Militärs.
	        
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