Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

—  181  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 20.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  Rechnungsjahr
  1898.  S.  181.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
  des  Gartenbaues.  S.  188.









(Nr.  2471.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für
das  Rechnungsjahr  1898.  Vom  17.  Mai  1898.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths

und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Rechnungsjahr  1898  wird
in  Ausgabe
auf  7 787  885  Mark,  nämlich

auf  1 109  280  Mark  an  fortdauernden,
auf  6 678 605  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen
Etats

und
in  Einnahme
auf  7 787  885  Mark
festgestellt  und  tritt  dem  Reichshaushalts-Etat  für  das  Rechnungsjahr  1898  hinzu.

§.  2.
Die  Mittel  zur  Bestreitung  des  Mehrbedarfs  sind  zum  Betrage  von
5  000  000  Mark  nur  soweit  durch  Beiträge  der  einzelnen  Bundesstaaten  nach
Maßgabe  ihrer  Bevölkerung  aufzubringen,  als  sie  nicht  durch  Mehrerträge  bei
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Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Mai  1898.