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den außer den Matrikularbeiträgen zur Reichskasse fließenden regelmäßigen Ein—
nahmen ihre Deckung finden.
§. 3.
Der diesem Gesetz als zweite Anlage beigefügte Nachtrag zum Besoldungs-Etat
für das Reichsbank-Direktorium für die Zeit vom 1. April 1898 bis
31. März 1899 wird auf 18 000 Mark festgestellt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Straßburg i./E., den 17. Mai 1898.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.