Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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den  außer  den  Matrikularbeiträgen  zur  Reichskasse  fließenden  regelmäßigen  Ein—
nahmen  ihre  Deckung  finden.

§.  3.
Der  diesem  Gesetz  als  zweite  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Besoldungs-Etat

  für  das  Reichsbank-Direktorium  für  die  Zeit  vom  1.  April  1898  bis
31.  März  1899  wird  auf  18 000  Mark  festgestellt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Straßburg  i./E.,  den  17.  Mai  1898.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.