184
Gleiche Verpflichtung zur Anzeige binnen drey Tagen liegt ihm ob, wenn neues Geräthe
angeschaffe, oder wenn das vorhandene ganz oder zum Theil abgeändert, oder in ein ande-
re Lolal gebracht wird.
Dieser Eingabe ist ein einfacher Grundriß desjenigen Raumes, in welchem sich die Meisch-
gefäße besinden und ihrer Stellung in demselben, nach dem beyspielsweise angefügten Schema,
in zwey Exemplaren beyzufägen. Ein Erxemplar, von dem Ober-Kontroleur bescheiniget,
muß in der Brennerey aufgehängt und die darin bezeichnete Stellung während jeder Be-
triebszeit so lange unverándert bepbehalten werden, als etwaige Abänderungen dem Ober-
LKontroleur nicht mittelst Einreichung eines abgeänderten Grundrisses angezeigt worden sind.
F 7.
Inhaber von Brennereyen, so wie andere Personen, welche Meischgefäße oder Distil-
lir-Gefäße, nähmlich Blasen, Helme und Kühler besiben, oder solche verfertigen, oder Han-
del damit treiben, dürfen dieselben weder ganz noch theilweise, weder neu noch ausgebessert,
aus ihren Händen geben, bevor sie e5 dem Ober-Kontroleur angezeigt und darüber eine
Bescheinigung erhalten haben.
8.
Die vorhandenen, die künftig aus den Fabrikations-Stellen verkauften, die vom Aus-
iande eingehenden und die umgeänderten Meischbottiche und Blasen werden von dem Ober-
Kontroleur mit Zuziehung de Kontroleurs nachgemessen, der Quartinhalt wird darauf
eingegraben und sie sowohl als die Helme und Kühler werden mit Nummern. und in so
weit es thunlich ist, mit einem Stempel versehen.
9.
Bey Vermessung der Meischbottiche und Blasen ist der innere Raum, welchen sie vom
Boden bis zur äußersten Mündung des Randes haben, ohne allen Abzug auszumitteln.
. v0.
Die Ober-Kontroleurs sind verpflichtet, eine amtliche Bescheinigung der geschebenen
Anmeldung, der Vermessung ihres Ergebnisses und der Art der Bezeichnung zu erthrilen,
worin die Beschaffenheit der Brenngeräthe genau beschrieben seyn muß. Diese Bescheini-
Jung dient zur Ausweisung über den Besic der Geráthe.