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. 11.
Die zu den Brennereyen gehörigen Geräthe mässen in den Brennereyrälmen zusam-
men aufbewahrt werden. Einmeischungen außerhalb der angegebenen Räume, auch in an-
deren als den verzeichneten Meischbottichen, sind verboten.
12.
Sind die Meischbottiche versiegelt oder die Distillir-Geräthe in Verschluß gebracht: so
veranlaßt der Ober-Kontroleur auf die diesfalls zuvor von Seiten des Brenners oder Di-
silllateurs geschehene Deklaration oder Anzeige sofort die Entsiegelung oder Herausgabe
derselben. Der Brenner ist gehalten, die zur Versiegelung oder- zum Verschlusse nöthigen
Materialien in guter brauchbarer Eigenschaft zu liefern.
Besonderer Theil.
A) Meischsteuer.
5. 13.
An Steuer ist Ein Groschen Preußisch (Kurrent) von zwanzig Berliner Quart-Inhalt
des Bottichs bey jeder Einmeischung Behuso der Branntwein-Fabrikation zu erlegen. Es
wird mithin, da die Abgabe von einem Berliner Luart Branntwein 1# gr. 3 pf. betragen
soll, angenommen, daß, um ein Quart Branntwein zu 50 Procent Alkohol (nach Tralles)
zu erzeugen, mit Rücksicht auf das Aufsteigen der Reische bey der Gährung, 25 Duart
Meischraum erfovderlich sey.
ee
Wer eine Brennerey in Betrieb sehen will, ist verpflichtet, mindestens drey Tage vor
der ersten Einmeischung, seinen Betriebsplan, nach einem dazu vorgeschriebenen Muster, wel-
ches ebenfalls hier beygefügt ist, für einen vollen Kalender-Monath, oder, sofern der Be-
trieb zuerst wöhrend des Laufes des Monathes seinen Anfang nehmen soll, bis zu Ende-
des Kalender-Monathes, dem Ober-Kontroleur zu erklären und bey dem Betriche genau.
und ohne alle Abweichung die Erklárung zu befolgen.
K. u15.
Die Erklárung muß deutlich geschrieben und ohne daß darin etwas abgeändert oder
ausgelöscht ist, zweysach dem Ober-Kontroleur übergeben werden. Beyde Exemplare wer-