Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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E) Erportation. 
5. 33. 
Um den Branntweln-Brennern in den Aemtern Allstedt und Oldisleben den Absah 
ihres Fabrikates in die übrigen Theile des Großherzogthumes und sonst — außer der Koͤ- 
niglich Preußischen Zolllinien — zu erleichtern, soll für die Exportation, durch welche jener 
Absatz beabsichtiget wird, eine Vergötung auf die entrichtete Reische oder Blasensteuer 
Statt sinden. Wie diese Vergütung bedingt ist, verordnen die folgenden §.“. 
5. 34. 
Diejenigen Brennet in den genannten Aemtern, welche von der Zusicherung im &. 33. Ge- 
brauch machen wollen, erhalten darüber von dem Großherzoglichen Landschaftä-Kollegium, 
welches jedes Mahl bemessen wird, ob und auf welche Quantität, in Verhältniß zu dem 
Brennereybetriebe des betheiligten Brenners, so wie nach Maßgabe sonstiger Umstände und 
Verhälenisse, Vergütung zu verwilligen sey, einen auf ein Vierteljahr gültigen Zusageschein. 
Sie haben sich deshalb durch den Ober-Kontroleur an die genannte Behörde zu wen- 
den und dabey zu bemerken, über welches Königlich Preußische Grenz-Zollamt sie den der 
Stärke und Menge nach zu bezeichnenden Branntwein auözuführen gedenken. ’ 
Sisss 
Der zu exportlrende Branntwein darf 
1) nicht unter 40 Grade Alkohol Stärke nach dem Alkoholmeter von Tralles geben, 
2) der Quantikät nach nicht weniger als einen Eimer ausmachen, 
3) den Weg in andere Theile des Großherzogthumes oder in das Ausland nur über ein 
Königlich Preußisches Grenz-Zollamt nehmen. 
5. 36. 
Die zur Ausfuhr bestimmte Menge Branntwein ist von dem Fabrikanken bey dem 
resp. Ober-Kontroleur anzuzeigen, der hierauf die Stärke des Branntweins, den Gehalt 
der Gebinde zu prüfen, den Spund und Zapfen derselben mit Siegel zu belegen und alles 
dieses auf dem Zusageschein zu bemerken hat.
	        
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