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E) Erportation.
5. 33.
Um den Branntweln-Brennern in den Aemtern Allstedt und Oldisleben den Absah
ihres Fabrikates in die übrigen Theile des Großherzogthumes und sonst — außer der Koͤ-
niglich Preußischen Zolllinien — zu erleichtern, soll für die Exportation, durch welche jener
Absatz beabsichtiget wird, eine Vergötung auf die entrichtete Reische oder Blasensteuer
Statt sinden. Wie diese Vergütung bedingt ist, verordnen die folgenden §.“.
5. 34.
Diejenigen Brennet in den genannten Aemtern, welche von der Zusicherung im &. 33. Ge-
brauch machen wollen, erhalten darüber von dem Großherzoglichen Landschaftä-Kollegium,
welches jedes Mahl bemessen wird, ob und auf welche Quantität, in Verhältniß zu dem
Brennereybetriebe des betheiligten Brenners, so wie nach Maßgabe sonstiger Umstände und
Verhälenisse, Vergütung zu verwilligen sey, einen auf ein Vierteljahr gültigen Zusageschein.
Sie haben sich deshalb durch den Ober-Kontroleur an die genannte Behörde zu wen-
den und dabey zu bemerken, über welches Königlich Preußische Grenz-Zollamt sie den der
Stärke und Menge nach zu bezeichnenden Branntwein auözuführen gedenken. ’
Sisss
Der zu exportlrende Branntwein darf
1) nicht unter 40 Grade Alkohol Stärke nach dem Alkoholmeter von Tralles geben,
2) der Quantikät nach nicht weniger als einen Eimer ausmachen,
3) den Weg in andere Theile des Großherzogthumes oder in das Ausland nur über ein
Königlich Preußisches Grenz-Zollamt nehmen.
5. 36.
Die zur Ausfuhr bestimmte Menge Branntwein ist von dem Fabrikanken bey dem
resp. Ober-Kontroleur anzuzeigen, der hierauf die Stärke des Branntweins, den Gehalt
der Gebinde zu prüfen, den Spund und Zapfen derselben mit Siegel zu belegen und alles
dieses auf dem Zusageschein zu bemerken hat.