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g. 37.
Wenn die Ladung auf dem im Zusageschein bemerkten Königl. Preußischen Grenz-Joll-
amte angekommen ist, muß der Zusageschein daselbst abgegeben und die von demselben vor-
zunehmende Untersuchung abgewartet werden.
K. 38. «
Zur Erleichterung der Ausfuhre ist gestattet, von dem Hauptzusagescheln Abschriften
zu machen, welche der betreffende Ober-Kontroleur zu beglaubigen hat.
S. 39.
Am Schlusse des Vierteljahres wird die Vergütungéberechnung bey der Revision des
Großherzolichen Landschafts-Kollegiums zu Weimar angelegt, wobey die von den Königl.
Preußischen Grenz-Zollämtern eingesendeten, bey der Ausfuhre in Empfang genommenen Zu
sagescheine als Belege dienen.
S. 4.
Die Vergütungssätze werden vorläusig folgendermaßen festgeseht:
von 40 bis 414 Procent Alkohol sind r0 pf.
": 45 140 - 11pf.
und von 50 Procent ab, ohne weitere Ruͤcksicht auf Mehrgehalt, 1 gr. pro Quart zu be-
rechnen.
8. 41.
Die Vergütungösähe verstehen sich in derselben Münzsorte, in welcher die Meisch= und
Blasensteuer entrichtet wird, also in Preußischen Kurrent.
#. 42.
Sämmtliche Vorréthe an Branntwein, welche zur Zeit der Einfährung dieser neuen
Steuer in den Aemtern Austedt und Oldisleben bey den Fabrikanten, bey denjenigen, die
gewöhnlich damit Handel treiben und überhaupt zum Handel gelagert sich vorsindem, sind
von dem Großherzoglichen Landschafts-Kollegium, welches im Ganzen mit der Ausführung
dieses Gesehes beauftragt ist und deShalb die weitere Maßnehmung treffen und die nöthigen
Verordnungen erlassen wird, genau aufzunehmen und zu verzeichnen.